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Provisionsansprüche von Versicherungsvertretern können nicht abgetreten werden, wenn sie aus der Vermittlung von privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherungsverträgen stammen

Von 22. Juni 2010August 3rd, 2020Keine Kommentare

BGH erklärt Abtretung für nichtig und strafbar, weil sie mit einem Verstoß gegen das strafrechtlich sanktionierte Berufsgeheimnis für Angehörige von Versicherungsunternehmen einhergeht.

Nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB wird das Offenbaren eines einem Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung anvertrauten oder bekannt gewordenen Geheimnisses unter Strafe gestellt. Mit Urteil vom 10. Februar 2010 (Az.: VIII ZR 53/09, abgedruckt in WM 2010, 669 ff.) hat der Bundesgerichtshof hierzu eine in mehrfacher Hinsicht bemerkenswerte Entscheidung getroffen:

1. Zu den „Angehörigen“ der Versicherungsunternehmen, die die strafrechtlich sanktionierte Geheimhaltungspflicht einzuhalten haben, zählen neben deren Organen und abhängig beschäftigten Mitarbeitern auch selbständig tätige Versicherungsvertreter (§§ 84, 92 HGB).

2. Zu den im Rahmen des § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu wahrenden, dem Versicherungsvertreter im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit bekannt gewordenen Geheimnissen gehören nicht nur Art und Umfang der vermittelten Unfall-, Kranken- oder Lebensversicherung, sondern bereits der bloße Umstand, dass jemand eine Personenversicherung abgeschlossen hat.

3. Die Abtretung von Provisionsansprüchen aus der Vermittlung solcher Personenversicherungen ist wegen der mit der Abtretung verbundenen Pflicht, dem Forderungserwerber (Zessionar) nach § 402 BGB die zur Geltendmachung der abgetretenen Forderung nötigen Auskünfte zu erteilen, in der Regel nach § 134 BGB nichtig.

4. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn der Kunde (Versicherungsnehmer) sein Einverständnis mit der Weitergabe seiner Daten an den Zessionar vorab erklärt hat oder die Voraussetzungen für sein mutmaßliches Einverständnis vorliegen. Nur dann sei es dem abtretenden Versicherungsvertreter möglich, seine Pflicht zur Information des Zessionars ohne Verstoß gegen § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB zu erfüllen.

 eine vierwöchige Ausschlussfrist für die Übersendung des letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst Prüfungsbericht gesetzt. Wer diese Frist versäumt, kann die so genannte „Belastungsobergrenze“ (eine Art ergebnisabhängiger Kappungsgrenze) nicht für sich in Anspruch nehmen.

In Abschnitt VI wird zudem eine vierwöchige Ausschlussfrist für Anträge von „jungen“ Instituten gesetzt, die bislang noch keine Jahresbeiträge zu zahlen hatten. Wer diese Frist versäumt, verliert eine möglicherweise günstige Option auf eine andere Bemessungsgrundlage.

Zusammen fassend ist festzustellen, dass die Sicherung bestimmter Vorteile bei der Berechnung der EdW-Sonderzahlung ein Handeln der Institute innerhalb der Vier-Wochen-Fristen erfordert.

Bei der Fristberechnung ist zu beachten, dass die Frist durch den Zugang des EdW-Schreibens in Gang gesetzt worden ist. Ab Zugang müssen die erforderlichen Antragstellungen bzw. Unterlagenübersendungen innerhalb von vier Wochen erfolgen. Entscheidend ist der Eingang bei der EdW. Beispiel: Das EdW-Schreiben ist Ihnen am Mittwoch, den 23.06.2010 zugegangen. Die einzureichenden Unterlagen müssen dann spätestens am Mittwoch, den 21.07.2010 bei der EdW eingehen. Da es sich um Ausschlussfristen handelt, können die Fristen nicht verlängert werden, verspätet eingehende Sendungen müssen unberücksichtigt bleiben.

Neben der Frage der Vorteilssicherung durch fristgerechte Einreichung von Unterlagen stellt sich die Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten. Denn es ist durchaus denkbar, dass die Sonderzahlungsbescheide 2010 (ähnlich den Sonderbeitragsbescheiden 2007) rechtliche Angriffspunkte aufweisen werden.

Was also ist zu tun?

1. Innerhalb der offenen Vier-Wochen-Fristen sind die für die Vorteilswahrung erforderlichen Unterlagen bei der EdW einzureichen, um überhöhte Sonderzahlungsbescheide zu vermeiden. Achtung: Die Frist könnte bereits in der kommenden Woche ablaufen!

2. Sobald der Sonderzahlungsbescheid der EdW kommt, sollte fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zugang) Widerspruch eingelegt werden. Wer nicht Widerspruch einlegt, lässt den Beitragsbescheid bestandskräftig werden und kann später nicht mehr gegen ihn vorgehen.

3. Flankierend können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, da der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Kanzlei Dr. Roller & Partner wurde bereits mehrfach mit der Unterstützung in der aktuellen Anhörungsphase und der nachfolgenden Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen die angekündigten Sonderzahlungsbescheide mandatiert.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Jan C. Knappe und Christian Hackenberg zur Verfügung.