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EdW-Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall Phoenix Kapitaldienst – die zweite Runde beginnt

Von 15. Juli 2010August 3rd, 2020Keine Kommentare

Betroffene Finanzdienstleistungsinstitute müssen für 2010 mit Sonderzahlungen in Höhe des 3,8-fachen Jahresbeitrags rechnen. Wer seine Sonderzahlung senken möchte, muss rasch handeln: In den nächsten Tagen laufen wichtige Fristen hierfür aus.

Im Jahr 2005 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) den Entschädigungsfall bei der Phoenix Kapitaldienst GmbH festgestellt. Seither ist der Ball bei der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW), die die Entschädigungsabwicklung durchzuführen hat. Die EdW steht dabei vor dem Problem, dass die zu zahlenden Entschädigungsleistungen die Mittel der EdW um das Zigfache übersteigen.

Im Jahr 2007 startete die EdW den ersten Versuch, die fehlenden Mittel durch jährliche Sonderbeiträge von den angeschlossenen Finanzdienstleistungsinstituten zu erlangen. Die betroffenen Institute wehrten sich hiergegen auf breiter Front – und brachten die Sonderbeitragsbescheide schließlich vor dem Verwaltungsgericht zu Fall.

In Reaktion hierauf änderte der Gesetzgeber die EdW-Beitragsverordnung. Auf dieser neuen Rechtsgrundlage will die EdW noch in diesem Jahr Sonderzahlungen für den Entschädigungsfall „Phoenix Kapitaldienst“ erheben, die in der Regel ungefähr das 3,8-fache des letztjährigen regulären EdW-Jahresbeitrags entsprechen werden.

Ende Juni hat die EdW die Sonderzahlungserhebung mit vierseitigen Informations- und Anhörungsschreiben an die betroffenen Institute vorbereitet. Hierin wird die geplante Maßnahme angekündigt und gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen gegeben.

Wesentlich wichtigere Fristen enthält das EdW-Schreiben jedoch auf Seite 3: In Abschnitt V wird eine vierwöchige Ausschlussfrist für die Übersendung des letzten festgestellten Jahresabschlusses nebst Prüfungsbericht gesetzt. Wer diese Frist versäumt, kann die so genannte „Belastungsobergrenze“ (eine Art ergebnisabhängiger Kappungsgrenze) nicht für sich in Anspruch nehmen.

In Abschnitt VI wird zudem eine vierwöchige Ausschlussfrist für Anträge von „jungen“ Instituten gesetzt, die bislang noch keine Jahresbeiträge zu zahlen hatten. Wer diese Frist versäumt, verliert eine möglicherweise günstige Option auf eine andere Bemessungsgrundlage.

Zusammen fassend ist festzustellen, dass die Sicherung bestimmter Vorteile bei der Berechnung der EdW-Sonderzahlung ein Handeln der Institute innerhalb der Vier-Wochen-Fristen erfordert.

Bei der Fristberechnung ist zu beachten, dass die Frist durch den Zugang des EdW-Schreibens in Gang gesetzt worden ist. Ab Zugang müssen die erforderlichen Antragstellungen bzw. Unterlagenübersendungen innerhalb von vier Wochen erfolgen. Entscheidend ist der Eingang bei der EdW. Beispiel: Das EdW-Schreiben ist Ihnen am Mittwoch, den 23.06.2010 zugegangen. Die einzureichenden Unterlagen müssen dann spätestens am Mittwoch, den 21.07.2010 bei der EdW eingehen. Da es sich um Ausschlussfristen handelt, können die Fristen nicht verlängert werden, verspätet eingehende Sendungen müssen unberücksichtigt bleiben.

Neben der Frage der Vorteilssicherung durch fristgerechte Einreichung von Unterlagen stellt sich die Frage nach Rechtsschutzmöglichkeiten. Denn es ist durchaus denkbar, dass die Sonderzahlungsbescheide 2010 (ähnlich den Sonderbeitragsbescheiden 2007) rechtliche Angriffspunkte aufweisen werden.

Was also ist zu tun?

1. Innerhalb der offenen Vier-Wochen-Fristen sind die für die Vorteilswahrung erforderlichen Unterlagen bei der EdW einzureichen, um überhöhte Sonderzahlungsbescheide zu vermeiden. Achtung: Die Frist könnte bereits in der kommenden Woche ablaufen!

2. Sobald der Sonderzahlungsbescheid der EdW kommt, sollte fristgerecht (innerhalb eines Monats nach Zugang) Widerspruch eingelegt werden. Wer nicht Widerspruch einlegt, lässt den Beitragsbescheid bestandskräftig werden und kann später nicht mehr gegen ihn vorgehen.

3. Flankierend können Anträge auf Aussetzung der Vollziehung gestellt werden, da der Widerspruch selbst keine aufschiebende Wirkung hat.

Die Kanzlei Dr. Roller & Partner wurde bereits mehrfach mit der Unterstützung in der aktuellen Anhörungsphase und der nachfolgenden Vertretung im Widerspruchsverfahren gegen die angekündigten Sonderzahlungsbescheide mandatiert.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Rechtsanwälte Jan C. Knappe und Christian Hackenberg zur Verfügung.