Am 3. Mai 2010 wurde der Entwurf für ein „Gesetz zur Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts“ veröffentlicht. Insbesondere die Austrocknung des Grauen Kapitalmarkts sowie eine verschärfte Aufsicht über Anlageberater sorgen für Aufmerksamkeit und Widerstand in der Finanzbranche.
Der Diskussionsentwurf stellt die Initialzündung für einen Gesetzgebungsvorgang dar, der nach Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums noch im Laufe dieses Jahres zur Verabschiedung des geplanten Gesetzes führen soll. Bereits am Tag nach der Verkündung soll das Gesetz in Kraft treten.
Der Entwurf sieht Änderungen und Ergänzungen in zahlreichen kapitalmarktrelevanten Regelwerken vor. Betroffen sind das Wertpapierhandelsgesetz samt WpDVerOV (Wertpapierdienstleistungs-Verhaltens- und Organisationsverordnung), das Kreditwesengesetz, die Gewerbeordnung, das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, das Börsengesetz, das Verkaufsprospektgesetz samt Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung, das Investmentgesetz, die WpÜG-Angebotsverordnung, sowie die Wertpapierhandelsanzeige- und Insiderverzeichnisverordnung. Gleichzeitig ist die Einführung einer „Verordnung über den Einsatz von Mitarbeitern in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte und die Anzeigepflichten des § 34d des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung – WpHGMaAnzV) geplant. Die Eckpunkte des „Schäuble-Entwurfs“ können wie folgt zusammen gefasst werden:
1. Aus grau wird weiß – Regulierung des Grauen Kapitalmarkts
Der so genannte „Graue Kapitalmarkt“ soll durch eine stärkere Regulierung ausgetrocknet und in den weißen Kapitalmarkt übergeleitet werden. Hierzu sollen geschlossene Fonds und ähnliche Anlageformen anderen Finanzinstrumenten im Sinne des Kreditwesengesetzes gleichgestellt werden. Dies hat zur Folge, dass deren Vertrieb nur noch Banken und Finanzdienstleistungsinstituten mit einer Erlaubnis gemäß § 32 KWG gestattet sein wird.
2. Verkaufsprospekte – höhere Anforderungen, erweiterte Prüfung
Gleichzeitig sollen die Prospektpflichten in diesem Marktsegment verschärft werden. Insbesondere soll eine höhere Transparenz der Weichkosten sowie der verflechtungsbedingt bestehenden Interessenlagen von Gesellschaftern und Projektinitiatoren hergestellt werden. Auch sollen konkrete Prospektangaben über durchgeführte Prospektprüfungen durch Wirtschaftsprüfungsgesellschaften verbindlich werden. Außerdem soll die Prospektprüfung der BaFin nicht nur die Vollständigkeit, sondern auch die Verständlichkeit und Kohärenz des Verkaufsprospekts betreffen; der Prüfungsmaßstab wird insoweit den bereits bestehenden Regelungen im Bereich von Wertpapierverkaufsprospekten angepasst. Schließlich sollen die kurzen Sonderverjährungstatbestände im Bereich der Prospekthaftung ersatzlos gestrichen werden, so dass die allgemeinen Verjährungsregeln aus dem BGB auch hier gelten würden.
3. Registrierung und Überwachung – Aufsicht über Anlageberater
Die Anlageberatung soll durch Einführung eines Registrierungs- und Sanktionenregimes stärker als bisher der Aufsicht durch die BaFin unterworfen werden. Künftig müssen demnach alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen sämtliche Anlageberater, aber auch sämtliche Vertriebsbeauftragte und Compliance-Beauftragte, bei der BaFin registrieren lassen. Die BaFin soll sowohl den Qualifikationshintergrund als auch die persönliche Zuverlässigkeit der registrierten Mitarbeiter überprüfen und gegebenenfalls einschreiten dürfen. Zusätzlich sollen alle Kundenbeschwerden, die im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen an die Unternehmen heran getragen werden, der BaFin gemeldet werden. Außerdem soll die BaFin Einblick in die Vertriebsstrukturen erhalten, um Anreizsystemen, die das Kundeninteresse gefährden könnten, Einhalt zu gebieten.
Neue Ordnungswidrigkeitentatbestände im WpHG sollen es der BaFin ermöglichen, Verstöße gegen die neuen Pflichten, aber auch mangelhafte Beratungsleistungen gegenüber Kunden mit Bußgeldern zu sanktionieren. Bei schwerwiegenden oder dauerhaften Verstößen kann die BaFin daneben im Einzelfall weiterhin Erlaubnisse entziehen und Untersagungsverfügungen aussprechen.
4. Standardisierte Informationsblätter für alle Finanzinstrumente
Außerdem ist die Einführung einheitlicher Informationsblätter für alle Anlageprodukte geplant. Das Dokument soll „kurz und leicht verständlich“ sein. Im bisherigen Entwurf heißt es, das „Informationsblatt darf nicht mehr als zwei DIN A4 Seiten umfassen. Es muss die wesentlichen Informationen über das jeweilige Finanzinstrument in übersichtlicher und leicht verständlicher Weise so enthalten, dass der Kunde ohne Heranziehung weiterer Unterlagen insbesondere (1) die Art des Finanzinstruments, (2) seine Funktionsweise, (3) die damit verbundenen Risiken, (4) die Aussichten für die Kapitalrückzahlung und Erträge unter verschiedenen Marktbedingungen und (5) alle mit der Anlage verbundenen Kosten einschätzen und mit den Merkmalen anderer Finanzinstrumente bestmöglich vergleichen kann. Das Informationsblatt darf sich jeweils nur auf ein Finanzinstrument beziehen und keine werbenden oder sonstigen, nicht dem vorgenannten Zweck dienenden Informationen enthalten.“
Nach Angaben des Ministeriums soll dies mit den Anforderungen an das auf europäischer Ebene geplante „Key Information Document“ in Einklang stehen. Das so genannte KID soll Mitte 2011 auf Betreiben der Europäischen Kommission europaweit für Investmentanteile eingeführt werden.
5. Offene Immobilienfonds – Mindesthaltefristen, Kündigungsfristen und Liquiditätsanforderungen
In Reaktion auf die Handelsaussetzungen in jüngerer Zeit soll der Rechtsrahmen für offene Immobilienfonds verändert werden. Mindesthaltefristen von 24 Monaten und emittentenseitig vorzugebende Kündigungsfristen (höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich) sollen Rücknahmebegehren von Anlegerseite kalkulierbarer machen. Flankiert werden diese Maßnahmen von Regelungen zur Liquiditätsausstattung (so genannte „Mindestrücknahmeliquidität“). Außerdem soll – ebenfalls in Reaktion auf die jüngsten Ereignisse – die Aktualität von laufenden Bewertungen des Anlagevermögens erhöht werden, um plötzlich auftretenden, hohen Wertberichtigungsbedarf zu vermeiden.
6. Leerverkäufe – ungedeckt verboten, gedeckt nur transparent
Ungedeckte Leerverkäufe von Aktien sollen gesetzlich verboten werden, um den damit verbundenen Risiken für die Stabilität und Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte entgegen zu wirken. Für gedeckte Leerverkaufspositionen in Aktien und wirtschaftlich vergleichbare Dispositionen soll ein zweistufiges Transparenzsystem eingeführt werden: Die erste Stufe sieht eine Unterrichtung der BaFin vor. In der zweiten Stufe sollen größere Leerverkaufspositionen zudem zu veröffentlichen sein. Durch die hierdurch geschaffene Transparenz soll es der BaFin, den Marktteilnehmern und den Emittenten ermöglicht werden, sich ein genaueres Bild über den Umfang von Geschäften zu verschaffen, von denen ein Druck auf den Kurs von Aktien ausgeht.
7. Neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten – kein unbemerktes Anschleichen an börsennotierte Unternehmen mehr
Zur Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz sollen neue Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für bislang nicht erfasste Transaktionen eingeführt werden. Zielsetzung ist, den unbemerkten Aufbau von Stimmrechtspositionen zu vermeiden. Die neuen Meldevorschriften erstrecken sich insbesondere auf Finanzinstrumente, die lediglich einen Zahlungsausgleich, jedoch kein Recht auf den Erwerb von Aktien vorsehen. Erfasst werden auch Stillhalterpositionen von Verkaufsoptionen, Rückforderungsansprüche des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens und Rückkaufvereinbarungen bei Repo-Geschäften.
Stellungnahme
Die geplante Registrierung von Anlageberatern, Vertriebsbeauftragten und Compliance-Beauftragten wird bei Wertpapierdienstleistungsunternehmen erhöhten Handlungsbedarf auslösen. Die aufsichtsrechtliche Bürokratie wird weiter zunehmen.
Dies trifft auch auf den bislang nur teilweise regulierten „Grauen Kapitalmarkt“ zu. Seine Verlagerung in den Geltungsbereich von KWG und WpHG samt Nebengesetzen und –verordnungen wird zahlreiche Branchenteilnehmer zu umwälzenden Neuorientierungen zwingen. Eine Fortsetzung der Vertriebstätigkeit außerhalb von Haftungsdächern und Tied-Agent-Strukturen könnte unmöglich werden. Gleichzeitig werden Beratungsdienstleistungen nur noch unter dem wachsamen Auge der BaFin erbracht werden dürfen – unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften aus WpHG und WpDVerOV, beispielsweise zur Anlegerklassifizierung, zum Beratungsprotokoll, zur Zuwendungsthematik und zur Werbung.
Als „Gewinner“ dürften sich bis auf weiteres die Investmentfonds fühlen – deren Vertrieb wird voraussichtlich weiterhin unter das Privileg des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG fallen. Diese Ausnahmeregelung erlaubt die Vermittlung und Beratung im Zusammenhang mit Anteilen an Investmentfonds auch ohne KWG-Erlaubnis.
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