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LG München I: Keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei lediglich exemplarischer Nennung von Pflichtangaben

Noch am 21.05.2015 hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil verkündet, wonach Verbraucher auch dann den „Widerrufsjoker“ ziehen können, wenn die Widerrufsinformation zu ihrem Darlehensvertrag lediglich exemplarische Nennungen der vertraglichen Pflichtangaben und im Übrigen einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält. Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat nun ein Urteil des Landgerichts München I erstritten, das mit dieser fehlerhaften Rechtsauffassung bricht.

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