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LG München I: Keine fehlerhafte Widerrufsbelehrung bei lediglich exemplarischer Nennung von Pflichtangaben

Von 22. März 2016Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Noch am 21.05.2015 hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil verkündet, wonach Verbraucher auch dann den „Widerrufsjoker“ ziehen können, wenn die Widerrufsinformation zu ihrem Darlehensvertrag lediglich exemplarische Nennungen der vertraglichen Pflichtangaben und im Übrigen einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält. Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat nun ein Urteil des Landgerichts München I erstritten, das mit dieser fehlerhaften Rechtsauffassung bricht.

Das Urteil des Oberlandesgerichts München (Aktenzeichen: 17 U 334/15) hatte für Unruhe bei allen betroffenen Banken gesorgt. Das Oberlandesgericht hatte folgenden Satz in einer Widerrufsinformation moniert:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrages, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z.B. Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei der Kündigung des Vertrags, Angabe der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde) erhalten hat.“

Das Oberlandesgericht sah darin einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot, weil sich aus der Widerrufsinformation nicht ergab, welche weiteren Angaben der Darlehensnehmer noch erhalten muss, damit die Widerrufsfrist in Gang gesetzt wird. Damit verlangte es im Prinzip, dass sämtliche vertragliche Pflichtangaben auch in der Widerrufsinformation aufgeführt werden.

Dabei erkannte das Oberlandesgericht durchaus, dass das damals gültige gesetzliche Muster ebenfalls den Weg über die exemplarische Nennung einiger Pflichtangaben in einem Klammerzusatz ging, anstatt sämtliche Pflichtangaben in der Widerrufsinformation aufzuzählen. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Erfordernis der exakten Beschreibung des Beginns der Widerrufsfrist im Zusammenhang mit den „Frühestens-Belehrungen“ war das Oberlandesgericht allerdings der Ansicht, dass die beklagte Sparkasse sich nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des gesetzlichen Musters berufen konnte, da sie hiervon abgewichen war, indem sie im Klammerzusatz andere Pflichtangaben aufgezählt hatte als das gesetzliche Muster.

Das Oberlandesgericht befand sich bereits damals nicht im Einklang mit anderen Gerichten. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf kurz zuvor mit Urteil vom 17.04.2015 (Aktenzeichen: I-17 U 127/14), dass die erforderlichen Pflichtangaben lediglich im Darlehensvertrag, nicht aber auch in der Widerrufsinformation enthalten sein müssen. Es wies in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass die Widerrufsinformation in den Darlehensvertrag integriert war und auch aus rechtlichen Gründen integriert sein musste, weil die Informationen gemäß § 495 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB, Art. 247 §§ 6 Abs. 2, 9 Abs. 1 S. 3 EGBGB a. F. grundsätzlich in den Darlehensvertrag aufzunehmen waren. Wenn die Pflichtangaben aufgrund gesetzlicher Vorschriften ohnehin vollständig in den Darlehensvertrag aufgenommen werden müssen und die Widerrufsinformation ebenfalls aufgrund gesetzlicher Vorschriften in den Darlehensvertrag eingestellt werden muss, macht es ersichtlich keinen Sinn, wenn die Widerrufsinformation sämtliche Pflichtangaben noch einmal wiederholt. Dies würde lediglich zu einer unnötigen Verdoppelung der Vertragsinhalte und einer ebenso unnötigen Aufblähung des Darlehensvertrages führen.

Auch das Landgericht Münster hatte mit Urteil vom 01.04.2014 (Az. 014 O 206/13) in diesem Sinne entschieden und darauf hingewiesen, dass die Widerrufsinformation andernfalls überfrachtet würde.

In einem aktuellen Fall konnte die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER auch das Landgericht München I von der Richtigkeit dieser Rechtsansicht überzeugen. Mit Urteil vom 26.02.2016 (Aktenzeichen: 41 O 4216/15) schloss sich das Landgericht München I den Urteilen des Landgerichts Münster und des Oberlandesgerichts Düsseldorf an und erteilte der Ansicht des übergeordneten Oberlandesgerichts München explizit eine Absage.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Jan C. Knappe.