Die Umsetzung der IDD-Richtlinie bringt zahlreiche Veränderungen für den Versicherungsvertrieb mit sich, die nach heutigem Stand ab dem 23.02.2018 zu beherzigen sind. Dies betrifft insbesondere den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (insurance based investment products). Am 23.10.2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium endlich den Referentenentwurf für die Neufassung der Verordnung über Versicherungsvermittlung (VersVermV) vorgelegt.
Am 26.06.2017 ist das neugefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten. §§ 18-26 GWG regeln ein neu zu errichtendes elektronisches Transparenzregister, das mittlerweile als Onlineplattform über den Bundesanzeiger-Verlag eingerichtet worden ist (www.transparenzregister.de). Daraus ergibt sich eiliger Handlungsbedarf für praktisch alle Unternehmen, Vereine, Stiftungen und treuhänderische Gestaltungen (1). Des Weiteren ergeben sich Auswirkungen auf die Identifizierungspflicht der geldwäscherechtlich Verpflichteten (2).
Am 25.06.2017 ist das 2. FiMaNoG in Kraft getreten. Dieses Gesetz enthält neben der Umsetzung der MiFID 2-Richtlinie auch Änderungen im KAGB, die durch eine überschießende Umsetzung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/438 und das Investmentsteuergesetz 2018 veranlasst sind.
Die Regelungen zu freiwilligen und obligatorischen Streitbeilegungsverfahren vor Verbraucherschlichtungsstellen sind zuletzt komplex geworden. Dies trifft insbesondere auf die Frage zu, wann welche Pflichtinformationen wo und wie zu erteilen sind.
Im Beitrag vom 01.07.2016 hatten wir auf die niedrigen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation aufmerksam gemacht. Eine Gesetzesänderung hat diese Hürden für Taten, die vor dem 03.07.2016 begangen worden sind, möglicherweise wieder deutlich erhöht, und zwar unabsichtlich.
Es hat bereits umfangreiche Presseberichterstattung darüber gegeben: Das Europäische Parlament hat sich geweigert, dem Kommissionsentwurf für die RTS (technische Regulierungsstandards) vom 30.06.2016 seine Zustimmung zu erteilen.
Über die gesetzlichen Regelungen zum Crowdinvesting wurde schon viel geschrieben. Weder Emittenten noch Plattformbetreiber sollten dabei aber das gleichzeitig eingeführte Widerrufsrecht aus den Augen verlieren. Denn darin schlummern Untiefen und Gefahren.
Das Basisinformationsblatt muss ab dem 31.12.2016 vorgehalten werden, das steht schon lange fest. Aber: Für welche Produkte genau? Welche Inhalte soll das Basisinformationsblatt haben? Muss auch für bereits aufgelegte und im Vertrieb befindliche Produkte nachgerüstet werden? Welche Ereignisse lösen Aktualisierungspflichten aus? Fragen über Fragen, die auch ein halbes Jahr vor Inkrafttreten der Verordnung nicht befriedigend beantwortet worden sind.
Betreiber von Börsenbriefen und Finanzanalysten müssen aufpassen. Der dritte Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Entscheidung vom 25.02.2016 (3 StR 142/15) die Hürden für eine Strafbarkeit wegen „sonstiger Täuschungshandlungen“ im Sinne des § 20a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Wertpapierhandelsgesetz niedrig gesetzt.
Noch am 21.05.2015 hatte das Oberlandesgericht München ein Urteil verkündet, wonach Verbraucher auch dann den „Widerrufsjoker“ ziehen können, wenn die Widerrufsinformation zu ihrem Darlehensvertrag lediglich exemplarische Nennungen der vertraglichen Pflichtangaben und im Übrigen einen Verweis auf § 492 Abs. 2 BGB enthält. Die Kanzlei DR. ROLLER & PARTNER hat nun ein Urteil des Landgerichts München I erstritten, das mit dieser fehlerhaften Rechtsauffassung bricht.