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Referentenentwurf für die neue VersVermV liegt vor

Von 24. Oktober 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Umsetzung der IDD-Richtlinie bringt zahlreiche Veränderungen für den Versicherungsvertrieb mit sich, die nach heutigem Stand ab dem 23.02.2018 zu beherzigen sind. Dies betrifft insbesondere den Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten (insurance based investment products). Am 23.10.2017 hat das Bundeswirtschaftsministerium endlich den Referentenentwurf für die Neufassung der Verordnung über Versicherungsvermittlung (VersVermV) vorgelegt.

Versicherungsanlageprodukte

Darin finden sich erstmals spezielle Regelungen für die Vermittlung von Versicherungsanlageprodukten: § 18 statuiert in Abs. 1 die Pflicht zur Vermeidung von Interessenkollisionen und in Abs. 2 die Pflicht zur Offenlegung unvermeidbarer Interessenkollisionen. § 19 enthält die erwartete Regelung, wonach Zuwendungen (also insbesondere Provisionen) sich weder nachteilig auf die Qualität der Vermittlung noch auf die Verpflichtung des Vermittlers, im besten Interesse des Versicherungsnehmers ehrlich, redlich und professionell zu handeln, auswirken dürfen. 

Organisationspflichten

In § 14 des Entwurfs finden sich erstmals Organisationspflichten: Gemäß Abs. 1 muss der Gewerbetreibende über alle sachgerechten Informationen zu dem Versicherungsprodukt und dem Produktfreigabeverfahren einschließlich des bestimmten Zielmarkts verfügen. Abs. 2 enthält Regelungen zur Vermeidung von Interessenkonflikten auf Ebene der Mitarbeiter. Insbesondere dürfen durch die Vergütungsstruktur, Verkaufsziele und ähnliches keine Fehlanreize gesetzt werden.

Sachkundeprüfung

Im Hinblick auf die Sachkundeprüfung sieht der Entwurf eine Fortschreibung der so genannten „Alte-Hasen-Regelungen“ vor – und zwar sowohl für Personen, die seit dem 31.08.2000 ununterbrochen als Versicherungsvermittler oder Versicherungsberater tätig waren (§ 2 Abs. 4), als auch für BWV-Versicherungsfachleute mit Abschluss vor dem 01.01.2009 (§ 27). Der erleichterte Sachkundenachweis für Absolventen eines Hochschul- oder Berufsakademiestudiums wird künftig beschränkt auf den erfolgreichen Abschluss eines mathematischen, wirtschafts- oder rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Hochschule oder Berufsakademie (§ 5 Abs. 2).

Weiterbildungspflicht

§ 7 konkretisiert die im künftigen § 34d Abs. 9 Satz 2 der Gewerbeordnung vorgesehene Weiterbildungspflicht. Die Weiterbildung kann in Präsenzform, im Selbststudium, durch betriebsinterne Maßnahmen oder in einer anderen geeigneten Form erfolgen und erfordert jeweils eine nachweisbare Lernerfolgskontrolle. In einer Anlage 3 zum Verordnungsentwurf finden sich dezidierte Anforderungen an die Qualität der Weiterbildungsmaßnahme, die von Anbietern der Weiterbildung eingehalten werden müssen. Außerdem ist für den Nachweis der Weiterbildung spätestens zum 31. Januar eines jeden Kalenderjahres unaufgefordert eine Erklärung bei der zuständigen IHK abzugeben, für die in Anlage 4 des Verordnungsentwurfs ebenfalls ein Muster bereitgestellt wird. Diese Erklärung ist erstmalig zum 31.01.2019 abzugeben, wobei für das Kalenderjahr 2018 Weiterbildungsmaßnahmen im Umfang von 12,5 Stunden ausreichend sein sollen (ab 2019 dann 15 Stunden pro Jahr, vgl. § 34d Abs. 9 Satz 2 Gewerbeordnung in der künftigen Fassung).

Sonderprüfungen

Des Weiteren sieht der Entwurf unter anderem vor, dass Prüfungen im Hinblick auf die Einhaltung von § 20 (Annahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers) und § 22 (Aufzeichnungspflichten) nur aus besonderem Anlass von der zuständigen IHK angeordnet werden können (§ 23 Abs. 1).

 Es ist derzeit noch unklar, ob der Entwurf unverändert zum 23.02.2018 in Kraft treten wird. Des Weiteren wird derzeit eine europaweite Verschiebung des Geltungsbeginns auf 01.10.2018 diskutiert.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Jan C. Knappe.