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Elektronisches Transparenzregister: Handlungsbedarf vor dem 1. Oktober 2017

Von 20. September 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Am 26.06.2017 ist das neugefasste Geldwäschegesetz in Kraft getreten. §§ 18-26 GWG regeln ein neu zu errichtendes elektronisches Transparenzregister, das mittlerweile als Onlineplattform über den Bundesanzeiger-Verlag eingerichtet worden ist (www.transparenzregister.de). Daraus ergibt sich eiliger Handlungsbedarf für praktisch alle Unternehmen, Vereine, Stiftungen und treuhänderische Gestaltungen (1). Des Weiteren ergeben sich Auswirkungen auf die Identifizierungspflicht der geldwäscherechtlich Verpflichteten (2).

1. Prüfungs- und Mitteilungspflichten
Gegenstand der Prüfungs- und Mitteilungspflichten ist die so genannte wirtschaftliche Berechtigung an einem Unternehmen, einem Verein, einer Stiftung oder an treuhänderisch gehaltenem Vermögen. Das Ziel des Gesetzgebers liegt darin, die dahinterstehende(n) natürliche(n) Person(en) zu ermitteln. Deswegen haben betroffene Unternehmen, Vereine, Stiftungen usw. die Pflicht, folgende Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister zu übermitteln: Vor- und Familienname, Geburtsdatum, Wohnort, Typ des wirtschaftlich Berechtigten (fiktiv oder tatsächlich) sowie Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses.
Als wirtschaftlich Berechtigter gilt dabei jede natürliche Person, die bei einer Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mehr als 25% der Kapitalanteile hält, mehr als 25% der Stimmrechte kontrolliert oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt. Bei Stiftungen und Treuhandgesellschaften kann zusätzlich jede natürliche Person, die als Treugeber, Verwalter von Trusts oder sogenannter „Protektor“ handelt, Mitglied des Stiftungsvorstands ist, als Begünstigte(r) bestimmt worden ist oder auf sonstige Weise unmittelbar oder mittelbar beherrschenden Einfluss auf die Vermögensverwaltung oder Ertragsverteilung ausübt, wirtschaftlich Berechtigter im Sinne des Geldwäschegesetzes sein. Im konkreten Einzelfall können sich hier teilweise knifflige Auslegungsfragen stellen.
Die Mitteilungspflicht trifft die gesetzlichen Vertreter der jeweiligen Rechtsträger. Diese sind zu unverzüglichen Mitteilungen ihrer wirtschaftlich Berechtigten an das Transparenzregister verpflichtet, sofern sich nicht sämtliche meldepflichtigen Angaben bereits aus anderen öffentlichen Quellen (z.B. dem Handelsregister) ergeben. Börsennotierte Gesellschaften sind von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregister ausgenommen, sofern sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt.

Diese Mitteilungspflicht ist bis spätestens 01.10.2017 zu erfüllen. Eine besonders sorgfältige Prüfung etwaiger Mitteilungspflichten ist zu empfehlen, wenn ein Auslandsbezug besteht, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft von einem „Strohmann“ in Treuhand gehalten werden, wenn Anteile einem Nießbrauch unterliegen, oder wenn außerhalb der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages besondere Stimmrechtsvereinbarungen geschlossen worden sind. Auch Vorstände von Vereinen, Stiftungen, Trusts und ähnlichen treuhänderischen Gestaltungen sollten die neue Rechtslage besonders aufmerksam prüfen.

Doch damit hat es für die betroffenen Rechtsträger noch nicht sein Bewenden. Das Geldwäschegesetz legt ihnen nämlich zusätzlich die Pflicht auf, die Daten zu den wirtschaftlich berechtigten Personen auch nach dem 1. Oktober auf aktuellem Stand zu halten und relevante Änderungen der registerführenden Stelle unverzüglich mitzuteilen. Diese gesetzliche Anordnung ist mithin Compliance-relevant. Sowohl nachträgliche Änderungen der Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten als auch Hinweise darauf, dass der wirtschaftlich Berechtigte sich zwischenzeitlich (wieder) aus anderen Registern ergibt, sind mitteilungspflichtig.

2. Das Transparenzregister in der Arbeit der geldwäscherechtlich Verpflichteten
Die Identifizierungspflicht der geldwäscherechtlich Verpflichteten (z.B. Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen im Sinne des Kreditwesengesetzes) umfasst die Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten. Das Geldwäschegesetz geht davon aus, dass in diesem Zusammenhang eine Abfrage im Transparenzregister erfolgt. Allerdings darf sich der Verpflichtete gemäß § 11 Abs. 5 Satz 3 Geldwäschegesetz nicht ausschließlich auf die Angaben im Transparenzregister verlassen. Dies dürfte vor allem dann zu beachten sein, wenn dem Verpflichteten Umstände bekannt sind, die Zweifel an den Angaben im Transparenzregister begründen.
Die Angaben im Transparenzregister sollen ab dem 27.12.2017 abrufbar sein.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Kontaktieren Sie uns! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei, Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Jan C. Knappe.