News

Kreditzweitmarktgesetz: BaFin äußert sich zu Anzeige- und Abgabefristen

Von 24. Januar 2024Keine Kommentare

Gerade wenn Gesetzesvorhaben schneller durchgewunken werden als gedacht, passieren leicht handwerkliche Fehler. So ist es nun im Kreditzweitmarktgesetz passiert, das am 30. Dezember 2023 in Kraft getreten ist. Die BaFin hat jetzt eine pragmatische Handhabung angekündigt.

Das Kreditzweitmarktgesetz regelt den Markt für notleidende Kredite (sog. „non-performing loans“, kurz NPL). Unternehmen, die Kreditdienstleistungen, also die im Kreditzweitmarktgesetz näher bestimmten Tätigkeiten rund um den An- und Verkauf von NPL erbringen wollen, bedürfen hierzu nunmehr einer Erlaubnis nach dem Kreditzweitmarktgesetz. Unternehmen, die solche Tätigkeiten schon vor Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes erbracht haben und diese Tätigkeiten über eine Übergangsfrist von sechs Monaten hinaus weiter erbringen wollen, müssen diese Absicht der BaFin anzeigen und die für einen Erlaubnisantrag erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der BaFin einreichen.

Die Frist beträgt nach dem Wortlaut des Kreditzweitmarktgesetzes sowohl für die Absichtserklärung als auch für die Einreichung der Unterlagen sieben Wochen ab Inkrafttreten des Gesetzes, so dass beide Fristen bereits am 16. Februar 2024 ablaufen würden. Die BaFin hat sich nun am Willen des Gesetzgebers orientiert, der in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommen ist, wonach die beiden Fristen nicht nebeneinander, sondern nacheinander laufen sollten. Während man im Bundesfinanzministerium bereits an einer Korrektur arbeitet, um die gesetzliche Grundlage klarzustellen, hat die BaFin bereits angekündigt, dass für die Absichtserklärung unverändert die Frist am 16. Februar 2024 abläuft, die Einreichung der Angaben und Unterlagen aber bis zum 5. April 2024 akzeptiert wird.

Auch zur Übergangsfrist stellt die BaFin klar, dass bei rechtzeitiger Absichtsanzeige und bei Vorliegen ausreichender Unterlagen die Fortsetzung der Tätigkeit auch über die Übergangsfrist hinaus, nämlich bis zum 16. August 2024 erlaubnisfrei möglich sein wird. Dazu müssen die eingereichten Angaben und Unterlagen vollständig sein und den Erlaubnisvoraussetzungen entsprechen. Allen Unternehmen, die die Regelungen zum Bestandsschutz in Anspruch nehmen wollen, ist daher zu empfehlen, sämtliche erforderlichen Angaben und Unterlagen frühzeitig einzureichen.

Für neue Marktteilnehmer, die die erlaubnispflichtigen Tätigkeiten erst nach dem Inkrafttreten des Kreditzweitmarktgesetzes aufgenommen haben oder aufnehmen wollen, gelten die Regelungen zum Bestandsschutz nicht. Sie müssen eine Erlaubnis beantragen und dürfen auch vorher nicht ohne Erlaubnis tätig werden.

Autor