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Mindestanzahl von Geschäftsleitern von Wertpapierinstituten: BaFin plant Anpassung der Verwaltungspraxis

Von 18. Januar 2024Keine Kommentare

Die BaFin hat den Entwurf eines Merkblatts veröffentlicht, mit dem verbindliche und einheitliche Kriterien festgelegt werden sollen, unter welchen Voraussetzungen bei Wertpapierinstituten ein Geschäftsleiter ausreichend ist, oder ob es mehrerer Geschäftsleiter bedarf.

Hierzu stellt die BaFin aus Risikogesichtspunkten zwei Kriterien in den Mittelpunkt: die Reichweite des Wertpapierinstituts und die Komplexität des Geschäftsmodells. Sind diese Kriterien erfüllt, bedarf es in aller Regel mindestens zweier Geschäftsleiter. Erleichterungen sollen dann hingegen nicht mehr möglich sein.

Für große und mittlere Wertpapierinstitute geht die BaFin dabei von vornherein davon aus, dass diese Risikokriterien erfüllt sind. Bei kleinen Wertpapierinstituten beurteilt sie dies anhand verschiedener Anhaltspunkte, nämlich

  • der Anzahl der Kunden,
  • des Vorhandenseins von Zweigniederlassungen,
  • anhand von Produktbesonderheiten,
  • beim Betreiben eines MTF/OTF oder
  • bei der Anbindung einer Vielzahl vertraglich gebundener Vermittler.

Die BaFin hat den Entwurf des Merkblatts zur Konsultation gestellt, so dass im Detail noch Änderungen denkbar sind. Da die BaFin mit diesem Merkblatt auf eine Empfehlung der ESMA reagiert, die insoweit Mängel bei der Umsetzung der MiFID II festgestellt hatte, dürfte zu erwarten sein, dass sich an den wesentlichen Inhalten keine Änderungen ergeben werden.

Ein Bestandsschutz für Wertpapierinstitute, die bereits über eine Erlaubnis verfügen, ist nicht vorgesehen, hier soll lediglich eine Übergangsfrist greifen. Für erstmalige Erlaubnisanträge oder Erlaubniserweiterungen soll das Merkblatt hingegen ab der Veröffentlichung der Endfassung gelten.

Wertpapierinstitute, die lediglich über einen Geschäftsleiter verfügen, sowie Unternehmen, die die Erlangung einer Erlaubnis oder eine Erlaubniserweiterung anstreben, sollten sich daher frühzeitig auf die geplante Anpassung der Verwaltungspraxis einstellen.

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