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Referentenentwurf zur Reform des Stiftungsrechts und Vorlage des Kabinettsentwurfs

Der Kabinettsentwurf, der den Referentenentwurf abänderte, wurde am 3.2.2021 von der Bun­des­re­gie­rung beschlossen.

Im aktuellen Koa­li­ti­ons­ver­trag zwischen SPD und CDU/CSU ist vor­ge­se­hen noch in die­ser Legis­la­tur­pe­riode die Reform umzusetzen.

Die meis­ten Ände­run­gen sol­len am 1.7.2022 in Kraft tre­ten; das neue Stif­tungs­re­gis­ter soll ca. vier Jahre spä­ter zum 1.1.2026 umge­setzt wer­den.

Im Einzelnen:

Sowohl Refe­ren­ten­ent­wurf als auch Kabi­netts­ent­wurf stel­len auf die „Errich­tungs­sat­zung“ als die für die Stif­tung maß­geb­li­che Sat­zung ab. Der Kabi­netts­ent­wurf lässt zudem den mut­maß­li­chen Stif­ter­wil­len als Aus­le­gungs­maß­stab zu.

Das Stif­tungs­re­gis­ter soll eine den Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten oder Ver­ei­nen ent­sp­re­chende Pub­li­zi­tät ent­fal­ten. Der Kabi­netts­ent­wurf schränkt die Publizität nun inso­weit ein, als die Ein­sicht­nahme in die Doku­mente nicht für die All­ge­mein­heit mög­lich sein soll, wenn ein berech­tig­tes Inter­esse der Stif­tung oder eines Drit­ten besteht, die Inhalte nicht all­ge­mein zugäng­lich zu machen. Dies betrifft insb. per­so­nen­be­zo­gene Daten, z. B. von Des­ti­natä­ren oder höchst­per­sön­li­che Inhalte in Sat­zun­gen.

Die Auf­tei­lung in Grund­stock­ver­mö­gen und sons­ti­ges Ver­mö­gen bleibt erhal­ten. Zum Grund­stock­ver­mö­gen gehört das der Stif­tung bei der Errich­tung gewid­mete Ver­mö­gen, spä­tere Zus­tif­tun­gen in das Grund­stock­ver­mö­gen sowie Ver­mö­gen, das von der Stif­tung zu Grund­stock­ver­mö­gen bestimmt wird. Dane­ben gibt es sons­ti­ges Ver­mö­gen, das nicht dem Grund­satz der Kapi­ta­l­er­hal­tung unter­liegt.

Der Kabi­netts­ent­wurf über­nimmt die Ein­füh­rung einer stif­tungs­recht­li­chen Busi­ness Jud­ge­ment Rule. Bei der Haf­tung eines Organ­mit­g­lieds im Innenverhältnis belässt es nun der Kabinettsentwurf bei dem übli­chen schuld­recht­li­chen Grund­satz der Beweis­last­um­kehr.

Kern­punkt der Reform ist die bun­des­ein­heit­li­che Rege­lung des Stif­tungs­zi­vil­rechts. Bis­lang regel­ten die Lan­des­s­tif­tungs­ge­setze sehr divergierend z.B. die Frage der Sat­zungs­än­de­rung.

Der Kabi­netts­ent­wurf billigt das Kon­zept der drei­stu­fi­gen Sat­zungs­än­de­rung mit dem Grund­satz: je stär­ker der Ein­griff in das Wesen der Stif­tung, desto stren­ger die Vor­aus­set­zun­gen.

Auch der Kabi­netts­ent­wurf lässt sowohl die Auflö­sung durch die Stif­tung­s­or­gane wie auch die Auf­he­bung durch die Stif­tungs­be­hörde zu. Bis­her kannte das Bun­des­ge­setz nur die behörd­li­che Auf­he­bung, wäh­rend einer Auflö­sung durch Org­an­be­schluss unter­schied­lich in den Lan­des­s­tif­tungs­ge­set­zen gere­gelt war.

Stellungnahme

Das Reform­vor­ha­ben ist notwendig geworden. Der Kabi­netts­ent­wurf ist in politisch turbulenten Zeiten, zumal so kurz vor der Bundestagswahl, vermutlich allerdings noch nicht das „letzte Wort“.