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Es wird eng: Verschärfungen im Recht der Vermögensanlagen und Investmentvermögen

Von 14. Januar 2021Keine Kommentare

Das Bundesministerium der Finanzen hat am 22. Dezember 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes auf den Weg gebracht. Darin enthalten sind mehrere Änderungen am Vermögensanlagengesetz (VermAnlG) und Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), die – falls sie unverändert in Kraft treten – teils erhebliche Verschärfungen für Emittenten von Vermögensanlagen und Investmentvermögen mit sich bringen werden.

Nicht zugelassene Vermögensanlagen

So wird die Liste der Vermögensanlagen, die im Inland nicht vertrieben werden dürfen, deutlich ausgeweitet. Bislang waren davon nur Vermögensanlagen betroffen, die eine Nachschusspflicht vorsehen. Nun kommen weitere Vermögensanlagen hinzu, nämlich solche, bei denen das Anlageobjekt bei Erstellung des Verkaufsprospekts bzw. in bestimmten Fällen bei Erstellung des Vermögensanlagen-Informationsblatts noch nicht konkret feststeht (sog. Blindpools). Außerdem sieht der Entwurf vor, dass Vermögensanlagen künftig über Finanzdienstleistungsinstitute oder Finanzanlagenvermittler im Wege der Anlageberatung oder -vermittlung vertrieben werden müssen. Diese Neuerungen sollen allerdings nur für den Vertrieb an Privatanleger gelten, Kapitalgesellschaften und GmbH & Co. KGs sind hiervon ausgenommen, soweit es sich bei den GmbH & Co. KGs nicht selbst um Anlagevehikel nach dem KAGB handelt.

Mittelverwendungskontrolle

Das VermAnlG soll zudem um Regelungen zur Mittelverwendungskontrolle ergänzt werden. Für Vermögensanlagen (mit Ausnahme von Anteilen im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VermAnlG), die sich auf die Investition in Sachgüter oder in Rechte an Sachgütern beziehen, soll die Bestellung eines unabhängigen Mittelverwendungskontrolleurs vorgeschrieben werden. Der Mittelverwendungskontrollvertrag soll zum zwingenden Bestandteil des Verkaufsprospekts gemacht werden. Außerdem sind Regelungen zur Ausgestaltung der Mittelverwendungskontrolle vorgesehen. Diese betreffen die Mindestvoraussetzungen für die Freigabe der Mittel durch den Mittelverwendungskontrolleur und die transparente Wiedergabe dieser Vorgaben im Verkaufsprospekt oder Vermögensanlagen-Informationsblatt. Über die ordnungsgemäße Verwendung der Mittel soll der Mittelverwendungskontrolleur künftig einen Bericht anfertigen müssen, der vom Emittenten im Bundesanzeiger zu veröffentlichen ist und der zu den Informationen zählt, die einem Anleger jederzeit auf Anforderung zur Verfügung zu stellen sind. Auch hier gelten – wie bereits bei den nicht zugelassenen Vermögensanlagen – Ausnahmen im Bereich der Vermögensanlagen, die ausschließlich für institutionelle Anleger bestimmt sind.

Unverzügliche Veröffentlichung von Nachträgen

Nachträge zu Verkaufsprospekten müssen nach dem Gesetzesentwurf in Zukunft unverzüglich nach dem Auftreten eines zu veröffentlichenden Umstands oder der Feststellung einer zu veröffentlichenden Unrichtigkeit erstellt werden. Bislang fehlte es an einer entsprechenden Regelung, was es Anbietern und Emittenten teilweise ermöglichte, derartige Informationen erst mit teils erheblicher Verspätung offenzulegen, ohne dass dies aufsichtsrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte.

Konkretisierung der Vorgaben zu § 11a-Meldungen

Mehr Klarheit erhält die Regelung zur Veröffentlichung sog. § 11a-Meldungen. Die in der Vergangenheit vielfach diskutierte Frage, was denn eine zu veröffentlichende Tatsache ist, wird dadurch konkretisiert, dass der Gesetzgeber fünf Beispiele vorgibt, nämlich

  • die drohende Zahlungsunfähigkeit des Emittenten
  • einen Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber Anlegern von Vermögensanlagen
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen von Gesellschaften, gegenüber denen der Emittent erhebliche Zahlungsforderungen hat oder deren Insolvenz zu einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann,
  • die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Konzernmitglieds des Emittenten, sofern dies zu einem Zahlungsverzug des Emittenten gegenüber den Anlegern oder einer Zahlungsunfähigkeit des Emittenten führen kann, und
  • der Ausfall von wesentlichen Vertragspartnern des Emittenten.

Dadurch werden insoweit die Auslegungsspielräume natürlich massiv eingeschränkt.

Ausweitung der Untersagungsgründe

Die Gründe, die dazu führen können, das öffentliche Angebot einer Vermögensanlage zu untersagen, sollen ausgeweitet werden. Stellt der gesetzlich vorgesehene Mittelverwendungskontrolleur nicht nur unerhebliche Abweichungen bei der Verwendung der eingeworbenen Mittel fest, kann dies ein Grund sein, das öffentliche Angebot der Vermögensanlage zu untersagen. Im Bereich des Crowd Fundings sollen die nach § 2a Abs. 5 VermAnlG bereits verbotenen maßgeblichen Interessenverflechtungen künftig einen Untersagungsgrund darstellen.

Aufsichtsbefugnisse und Ordnungswidrigkeiten

Die Aufsichtsbefugnisse der BaFin werden erheblich ausgeweitet, indem die BaFin nicht mehr nur von Anbieter und Emittenten Auskünfte und die Vorlage von Unterlagen verlangen darf, sondern von jedermann, was bereits die Frage nach der verfassungsrechtlichen Wirksamkeit einer solchen Regelung aufwirft. Zudem werden diese Auskunftskompetenzen auf die Befugnis der BaFin erweitert, eine Prüfung des Jahresabschlusses anzuordnen. Auch insoweit sollen ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben.

Um den Neuregelungen das nötige Gewicht zu verleihen, werden die Tatbestände der Ordnungswidrigkeiten ausgeweitet. Die neuen Tatbestände beziehen sich auf die Bestellung des Mittelverwendungskontrolleurs, die Veröffentlichung des Berichts des Mittelverwendungskontrolleurs, die rechtzeitige Veröffentlichung von Nachträgen sowie die Veröffentlichung zu Zugänglichmachung von Vermögensanlagen-Informationsblättern.

Vorsicht Falle: Übergangsfrist für „alte“ Vermögensanlagen

Auf der Hut sein müssen die Anbieter und Emittenten von Vermögensanlagen, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelungen auf der Grundlage eines von der BaFin gebilligten Verkaufsprospektes öffentlich angeboten werden und nach dem Inkrafttreten weiter angeboten werden sollen. Auf diese Vermögensanlagen sind die Regelungen des VermAnlG in der bisher geltenden Fassung nur bis neun Monate nach der Billigung des Verkaufsprospekts anzuwenden. Das gilt zwar nur für Vermögensanlagen, deren Anlageobjekt in einem Blindpool besteht, die im Eigenvertrieb vertrieben werden oder für die kein Mittelverwendungskontrolleur vorgesehen ist. Da sich die Anbieter bzw. Emittenten solcher Vermögensanlagen aber (zumindest bislang) nicht darauf eingestellt haben dürften, dass es zu einer solchen Verschärfung der Rechtslage kommt, besteht hier in jedem Fall Prüfungs- und gegebenenfalls Handlungsbedarf.

Einschränkung der Registrierungsmöglichkeiten nach dem KAGB

Im KAGB entfallen die Ausnahmen nach § 2 Abs. 4a und Abs. 5 KAGB, bei denen bislang lediglich eine Registrierung der Kapitalverwaltungsgesellschaft erforderlich war und keine Einholung einer Erlaubnis. Künftig soll eine Registrierung also auf den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 4 KAGB beschränkt werden.

Fazit

Die insbesondere seit 2015 noch vorhandenen Gestaltungsspielräume für Vermögensanlagen werden durch das Gesetzesvorhaben massiv eingeschränkt. Um aufsichtsrechtliche Verstöße zu vermeiden, ist auch für bereits im Vertrieb befindliche Vermögensanlagen zu prüfen, inwieweit die Neuregelungen Anwendung finden können.