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Kapitalmarkt digital – eWPG und MiCA

Im August hat das Bundesfinanzministerium einen Gesetzentwurf zur Einführung elektronischer Wertpapiere (eWpG) vorgelegt. Nach aktueller Rechtslage sind Finanzinstrumente, die zivilrechtlich als Wertpapiere gelten, in einer Urkunde zu verbriefen. Hier setzt das eWpG an, indem es die Möglichkeit des zentralen Registers oder des Kryptowertpapierregisters einführt. Durch den vorliegenden Regelungsvorschlag wird zudem aufsichtsrechtliche Klarheit geschaffen: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht wird die Erbringung der Emission und das Führen dezentraler Register als neue Finanzdienstleistungen nach dem eWpG, dem KWG und der Zentralverwahrer-Verordnung überwachen.

Nur circa einen Monat später veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf einer Verordnung über Markets in Crypto Assets (MiCA), mit der neben einem eigenständiges Regime für den Handel und die Emission unterschiedlicher Token gleichzeitig Pflichten für Dienstleister – ähnlich den Regelungen von MiFID – geschaffen werden sollen. Die MiCA soll nach ihrer für 2022 geplanten Verabschgiddung in Kraft treten und gilt als EUropäische Verordung in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, bedarf also nicht der vorherifgen Umsetzuung in dne einzelnen Mitgliedsstaaten. Dadurch soll ein Höchstmaß an Harmonierung erreicht werden.

Das Verhältnis von MiCA, MiFID und eWpG

Aus dem Titel der MiCA (Markets in Crypto Assets) könnte man auf ein umfassendes Regelwerk für den Kryptomarkt ausgehen. DEm ist allerdings nicht so, vielmehr fallen unter die MiCA nach aktuellem Entwurfsstand nur Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) und sog.Utility Token, die in der Regel Nutzungs-, Mitgliedsschafts- oder Zugangsrechte gewähren.

Security Token, also tokenisierte Finanzinstrumente fallen weiterhin unter dei MiFID-Regulierung. Hier wird eine gewisse Herausforderung darin bestehen, die beriets bekannten Regleungen und etablierten Praktiken in die digitale Welt zu übersetzen.

Alle durch das eWpG erfassten Regelungsbereiche stehen eigenständig neben der MiCA.

Emissionen unter MiCA

Im Anwendungsbereich der MiCA-VO muss vor der Emission ein sog. „Whitepaper“ – vergleichbar einem Prospekt – bei der zuständigen Aufsichtsbehörde, in Deutschland der BaFin, eingereicht werden.

Es dürfte ratsam sein, detaillierte Beschreibungen auch hinsichltich der Eigenschaften des emittierten Produkts aufzunehmen, insbesondere auch in technischer Hinsicht. Dies zeigt ein Blick auf die mit der MiCA geolanten ANforderungen an Emittenten im Bereich der IT-Anforderungen.

Da zu erwarten ist, dass die BaFin ähnlich ihrer Verwaltungspraxis im bekannten Prospektbereich verfahren wird, dürfte die Messlatte nicht ganz unten hängen.

Ein Novum: Ein einmal veröffentlichtes Whitepaper soll in der gesamten Europäischen Union gültig sein.

Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Die MiCA-VO enthält keine gesonderten Vorschriften zum Umgang mit den Risiken durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Allerdings sollen die EU-Regelungen weiter mit den Empfehlungen der Financial Action Task Force (FATF) harmonisiert werden.

Fazit

Die rasanten Entwicklungen auf dem digitalen Kapitalmarkt stellen betroffene Marktteionehmer vor große Herausorderungen. Die Vielzahl der dabei zu beachtenden Regelungswerke (MiCA, eWpG, MiFID bzw. nationale Umsetzungsgesetze) erschwert zusätzlich den Überblick zu bewahren und sich auf die zu lösenden Fragen hinsichtlich der technischen Ausgestaltung oder des Whitepaper zu konzentrieren.

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