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Referentenentwurf zum Wertpapierfirmen Gesetz-WpFG

Von 6. Oktober 2020Oktober 20th, 2020Keine Kommentare

I. Ausgangspunkt

Die bisherige Aufsicht über Wertpapierfirmen folgt den Aufsichtsstandards, die für Banken entwickelt wurden, insbesondere geregelt im Kreditwesengesetz (KWG). So unterliegen Wertpapierfirmen bis dato den Eigenkapitalanforderungen der CRD IV und der CRR.

Zwar handelte es sich bei Wertpapierfirmen um Finanzdienstleistungsunternehmen, sie nehmen aber, anders als Banken, keine Einlagen oder andere rückzahlbaren Gelder des Publikums entgegen. Somit ergeben sich auch geringere Risiken für die Kunden und den Markt. Diesem Umstand trägt der Gesetzesentwurf im Hinblick auf die eingegangenen Risiken, die Eigenmittelanforderungen, die Geschäftsorganisation sowie die Anforderungen an die Geschäftsleitung und die Aufsichtsorgane Rechnung.

 

II. Einordnung

Proportional zur Größe der Wertpapierfirmen werden unterschiedliche Anforderungen aufgestellt. Im Ergebnis werden drei Größenklassen (große, mittlere und kleine Wertpapierfirmen) für Wertpapierfirmen gebildet.

Diese Differenzierung müssen Wertpapierhändler, Wertpapierhandelsbanken, Vermögensverwalter, Anlageberater und Anlage- und Abschlussvermittler künftig berücksichtigen, wenn sie feststellen möchten, welches Regime für sie gilt.

1. Kleinere Wertpapierfirma

Kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen, die insbesondere eine Bilanzsumme von weniger als 100 Mio. Euro haben. Zusätzlich erfüllen sie weitere Voraussetzungen der IFR, die sich z.B. auf das Volumen der assets under management oder gehaltene Kundengelder beziehen, etwa:

  • Verwaltung von Vermögenswerten weniger als 1,2 Mrd. Eur
  • tägliche Bearbeitung von Kundenaufträgen weniger 100 Mio. EUR für Kassa- oder unter 1 Mrd. EUR für Derivategeschäfte.
  • jährlichen Bruttogesamteinkünfte aus Wertpapierdienstleistungen und Anlagetätigkeiten der Wertpapierfirma betragen weniger als 30 Mio. EUR.

2. Mittlere Wertpapierfirma

Mittlere Wertpapierfirmen sind solche, die zwar die Grenzen, um als Kleine Wertpapierfirma eingestuft zu werden,  überschreiten, die aber allein oder in der Gruppe eine Bilanzsumme von weniger als 15 Mrd. Euro aufweisen.

3. Große Wertpapierfirma

Große Wertpapierfirmen haben allein oder in der Gruppe eine Bilanzsumme von 15 Mrd. Euro oder mehr.

4. Differenzierung

Auf große Wertpapierfirmen werden weiterhin die bankaufsichtsrechtlichen Anforderungen angewendet.

Mittleren und kleinen Wertpapierfirmen werden aus dem KWG-Regime herausgelöst, künftig gilt die Richtlinie (EU) 2019/2034 und deren nationale Umsetzung im Wertpapierfirmengesetz (WpFG) sowie flankierend die Verordnung IFR.

 

III. Wesentlicher Inhalt des Gesetzesentwurfs

Das WpFG enthält proportional zur Größe und Bedeutung der Wertpapierfirmen für die Finanzstabilität im Wesentlichen:

  • Anforderungen an das Anfangskapital,
  • Anforderungen an die Geschäftsorganisation und bestimmte Anzeigepflichten,
  • Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Aufsichtsbehörden, insbesondere im Hinblick auf die Solvenz der Wertpapierfirmen sowie die Eigenkapital- und Liquiditätsanforderungen,
  • Maßstäbe zur Beurteilung der Angemessenheit der internen Kapitalanforderungen,
  • Anforderung an den Vorstand und die Aufsichtsgremien der Wertpapierfirmen im Hinblick auf die interne Unternehmensführung,
  • Regelungen zur Vergütungspolitik gegenüber bestimmten Kategorien von Mitarbeitern der Wertpapierfirmen.

 

IV. Überblick Gesetzessystematik

Die Systematik der Regelungen ist wie folgt vorgesehen:

WpFG-ERegelungsbereich
§ 15 ff.Erlaubnis
§ 17Anfangskapital
§ 20 ff.Geschäftsleiter/Aufsichtsorgan
§ 24ff.Anzeigen bedeutende Beteiligungen
§ 28 ff.Vertraglich gebundene Vermittler
§ 29Bezeichnungsschutz
§ 33 ff.Geldwäschevorkehrungen
§ 38 ff.Solvenzaufsicht (Eigenmittel/Liquidität)
§ 64 ff.Anzeigepflichten
§ 70 ff.Europäischer Pass
§ 76 ff.Prüfung

 

V. Eigenmittelanforderungen

Ein wesentlicher Punkt sind die vorgesehenen Eigenmittelanforderungen, die nach der Größe der Wertpapierfirma differenziert werden.

Mittlere Wertpapierfirma

1) Ein Viertel der fixen Gemeinkosten des Vorjahres (§ 13 IFR) („Anforderung für fixe Gemeinkosten“) – wie bisher

2) „Anfangskapital“ von (je nach Tätigkeit) TEUR 75, TEUR 150 oder TEUR 750 – somit Erhöhung der Beträge, die bisherigen Betragsabstufungen des Anfangskapitals betragen TEUR 50, TEUR 125 und TEUR 730

3) Neu: Einführung eines „K-Faktors“, der die Kunden-, Markt- und Firmenrisiken berücksichtigt:

    • „Risk-to-Customer“,  RtC
    • „Risk-to-Market“,  RtM
    • „Risk-to-Firm“,  RtF

Kleine Wertpapierfirma

Wie Mittlere Wertpapierfirmen, allerdings ohne die Regelungen zum „K-Faktor“.

 

VI. Liquiditätsanforderungen für mittlere und kleine Wertpapierfirmen

Liquide Aktiva von mindestens einem Zwölftel (d.h. rund 8,33%) der jährlichen fixen Gemeinkosten müssen zukünftig gehalten werden.

 

VII. Inkrafttreten/Übergangsvorschriften

Das Gesetz soll am 26.6.2021 Inkrafttreten.

Bestehende Wertpapierfirmen mit einer Erlaubnis nach § 32 KWG müssen keine neue Erlaubnis nach § 15 WpFG beantragen, eine Umschreibung des bisherigen Erlaubnisbescheides ist auch nicht vorgesehen.

Nach § 32 KWG gestellte Erlaubnisanträge werden nach Inkrafttreten des WpFG als entsprechende Anträge nach § 15 WpFG behandelt

 

VIII. Anmerkungen

Ob für Wertpapierfirmen das KWG Regime für Zulassung und interne Organisation noch gilt, hängt wesentlich von ihrer Einordnung als klein, mittel oder groß ab. An der Geltung der Wohlverhaltenspflichten nach dem WpHG ändert die gesamte Gesetzesinitiative nichts.

Die Regelungen zum Bezeichnungsschutz werden für Wertpapierfirmen von Interesse sein, die sich bisher zulässigerweise als Bank oder Wertpapierhandelsbank bezeichnet haben, eine Umfirmierung wird nicht erforderlich sein.

Wer künftig über die Einholung einer Erlaubnis nachdenkt, muss zuerst die Weichenstellung prüfen, nach welchem Regime das Lizensierungsverfahren erfolgen kann.

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Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Elster.

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