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Die Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler auf die BaFin steht infrage.

Von 24. Juni 2020Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Kurz vor der Sommerpause des Bundestages sollte das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht der Finanzanlagenvermitter auf die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht“ diese Woche abgeschlossen werden. Ab dem 1.1.2021 sollte die Aufsicht über Finanzanlagendienstleister (neues Wording des Gesetzes) auf die BaFin übergehen.

Insbesondere aus der Union regen sich Widerstände zu dem Vorhaben, die Argumente sind altbekannt:

  • Die BaFin müsste den erforderlichen Beamten-Apparat und die Infrastruktur für die Überwachung der Vermittler aufbauen, was Zeit und Geld kostet. Bei den Kammern hingegen sei diese Struktur bereits vorhanden und etabliert.
  • Viele Finanzanlagenvermittler sind zugleich auch Versicherungsmakler, sodass sie zwei verschiedenen Aufsichtsbehörden rechenschaftspflichtig wären
  • Die Übertragung der Aufsicht würde für die Finanzanlagenvermittler zu deutlichen Mehrkosten führen.
  • Das Problem der mangelnden Einheitlichkeit der Aufsicht durch 79 IHKs solle lieber in Absprache mit den Bundesländern durch eine Vereinheitlichung der Aufsicht über die Finanzanlagenvermittler erfolgen.

Diese Einwände sind so alt wie die Diskussion zur Übertragung der Aufsicht auf die BaFin. Für die Marktteilnehmer bleibt eine Verunsicherung, ob die Übertragung der Aufsicht kommt oder nicht. Wenn die Übertragung nach der Sommerpause des Bundestages im Herbst beschlossen würde käme für die Marktteilnehmer bis zum 1.1.2021 Zeitdruck auf, sich auf die Veränderungen einzustellen.

Die ganze Diskussion ändert wohlgemerkt nichts an der Geltung der neuen FinVermV ab dem 1.8.2020. Möglicherweise wird ihre Geltung aber über den 1.1.2021 hinaus gehen.

Die Kanzlei Dr. Roller & Partner wird sich nach dieser ersten Analyse noch vertieft mit den Neuregelungen auseinandersetzen und Sie bei der Umsetzung begleiten.

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Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Elster.