Das neue BaFin-Merkblatt definiert den Begriff des öffentlichen Angebots weiter als bisher – und trifft Websites, Social-Media-Kampagnen und Investor-Events. Was das für Kapitalmarktfinanzierungen in München und bundesweit bedeutet.
Das Wichtigste in Kürze
- Das BaFin-Merkblatt öffentliches Angebot vom 11. September 2025 konkretisiert, wann eine Kapitalmarkt-Kommunikation als öffentliches Angebot nach Art. 2 lit. d EU-Prospektverordnung gilt – und damit eine Prospektpflicht auslöst.
- Die BaFin legt den Begriff sehr weit aus: Jedes Kommunikationsmedium ist erfasst – Website, Social Media, E-Mail, Newsletter, Veranstaltungen und persönliche Gespräche.
- Schon die Ansprache von mindestens zwei Personen kann ein öffentliches Angebot begründen; ein Massenadressat ist nicht erforderlich.
- Die Bezeichnung als „Private Placement“ oder „Club-Deal“ hat keinerlei rechtliche Wirkung – maßgeblich ist die tatsächliche Reichweite.
- Das Merkblatt ist in Kombination mit der neuen 12-Mio.-EUR-Schwelle des Standortförderungsgesetzes (ab 5. Juni 2026) der zentrale Orientierungsrahmen für prospektfreie Platzierungen.
- Für eine rechtssichere Emissionsstruktur in München empfiehlt sich die Beratung durch auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Anwälte bereits in der Konzeptionsphase.
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Warum das BaFin-Merkblatt so wichtig ist
Das BaFin-Merkblatt öffentliches Angebot vom 11. September 2025 ist der neue zentrale Referenzpunkt für alle Unternehmen, Start-ups und Projektentwickler, die Kapital über Anleihen, Genussrechte, Aktien oder andere Beteiligungen einwerben wollen. Die Definition des öffentlichen Angebots nach Art. 2 lit. d der EU-Prospektverordnung hat sich zwar nicht geändert – wohl aber das Verständnis, wie weit sie reicht. Die BaFin nimmt in ihrem Merkblatt ausdrücklich Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere das EuGH-Urteil vom 9. Januar 2025 (C-627/23, Schaerbeek, Linkebeek / Holding Communal SA), und stellt klar: Das frühere Praxisverständnis in Deutschland ist nicht mehr in allen Punkten aufrechtzuerhalten. Für Unternehmen, die bisher auf gewohnten Strukturen aufgebaut haben, besteht dringender Anpassungsbedarf.
Was ein öffentliches Angebot nach dem BaFin-Merkblatt ausmacht
Die EU-Prospektverordnung definiert das öffentliche Angebot als jede Mitteilung an die Öffentlichkeit in jedweder Form, die ausreichende Informationen über Angebotsbedingungen und Wertpapiere enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, eine Anlageentscheidung zu treffen. Das BaFin-Merkblatt konkretisiert diesen Rahmen in mehreren Punkten, die für die Praxis erhebliche Konsequenzen haben:
- Alle Kommunikationskanäle sind erfasst: Website, Social Media, E-Mails, Printunterlagen, persönliche Gespräche, Telefonanrufe, Veranstaltungen, Webinare, Newsletter, Radio- und TV-Werbung sowie Streaming-Dienste.
- Gesamtschau inhaltlich zusammengehöriger Bausteine: Ein Teaser, gefolgt von einer Präsentation und einer Nachfass-Mail, kann in der Gesamtschau bereits ein öffentliches Angebot bilden – selbst wenn jedes Element für sich genommen noch keine vollständigen Emissionsdetails enthält.
- Kein Angebot im zivilrechtlichen Sinne nötig: Die Mitteilung muss keine bindende Willenserklärung nach § 145 BGB sein. Es reicht eine Einladung an potenzielle Anleger, ihrerseits eine Erwerbserklärung abzugeben (invitatio ad offerendum).
- Konkrete Zeichnungsplattform nicht erforderlich: Das Angebot beginnt bereits, wenn dem potenziellen Anleger ausreichende Mindestangaben zum Wertpapier vorliegen, um die Möglichkeit zu haben, sich für die Investition zu entscheiden.
Wann ist eine Kommunikation „öffentlich“? Die neue Mindesthürde
Besonders bedeutsam ist die Klärung des Öffentlichkeitskriteriums. Die BaFin orientiert sich dabei an der englischen Fassung der Prospektverordnung, wonach ein Angebot „public“ ist, wenn es an „persons“ gerichtet ist. Für die Praxis bedeutet das:
- Bereits die Ansprache von mindestens zwei Personen kann ein öffentliches Angebot begründen.
- Ein völlig unbestimmter Massenadressat ist nicht erforderlich; auch eng begrenzte Kreise können erfasst sein.
- Individuell adressierte Schreiben an mehrere Investoren können öffentlich sein, wenn sie nicht eng begrenzt und kontrolliert bleiben.
- Angebote an ausgewählte Berufsgruppen, Mitarbeiter, Bestandsinvestoren oder Altaktionäre sind nach BaFin-Praxis grundsätzlich öffentliche Angebote.
- Die Begriffe „Private Placement“, „Club-Deal“ oder „Friends & Family“ sind rechtlich ohne Bedeutung – maßgeblich ist allein die tatsächliche Reichweite.
Für Start-ups, Wachstumsunternehmen und Projektentwickler, die typischerweise mit einem Mix aus Bestandsinvestoren, neuen Family Offices, Business Angels oder Projektpartnern arbeiten, ist diese Sichtweise besonders relevant. Viele bisher als „private“ eingestufte Platzierungen müssen neu bewertet werden.
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Risikokonstellationen in der Praxis: Wo Emittenten besonders aufpassen müssen
Das BaFin-Merkblatt benennt Konstellationen, bei denen ein öffentliches Angebot besonders naheliegt. Für Unternehmen, Start-ups und Projektentwickler sind das insbesondere:
- Projekt-Websites mit Emissionsfokus: Detaillierte Darstellung von Konditionen, Laufzeiten und Renditeaussichten für eine konkrete Anleihe oder Beteiligung auf einer frei zugänglichen Website – auch ohne eingebettete Zeichnungsfunktion.
- Breit gestreute E-Mails und Newsletter: Versand von Angebotsunterlagen oder Konditionsübersichten an größere Verteilerlisten – selbst wenn diese aus bekannten Kontakten bestehen.
- Info-Events, Webinare und Roadshows: Veranstaltungen, bei denen konkrete Emissionsparameter vorgestellt, Fragen beantwortet und im Anschluss Zeichnungsunterlagen verschickt werden – insbesondere, wenn die Teilnahme ohne größere Hürde möglich ist.
- Social-Media-Kampagnen: Online-Kampagnen für Immobilien-, Energie- oder Infrastrukturprojekte, die spezifische Investitionsmöglichkeiten mit Renditeangaben bewerben, können ohne weiteres als öffentliches Angebot qualifiziert werden.
Wer hier nicht sauber strukturiert, kann unbeabsichtigt eine Prospektpflicht auslösen – mit entsprechenden aufsichts- und haftungsrechtlichen Konsequenzen, bis hin zur BaFin-Untersagung des gesamten Angebots.
Zusammenspiel mit der 12-Mio.-EUR-Schwelle: Zwei-Stufen-Prüfung beachten
Ab dem 5. Juni 2026 gilt die neue europäische 12-Mio.-EUR-Schwelle für prospektfreie öffentliche Angebote nach dem Standortförderungsgesetz. Das BaFin-Merkblatt bleibt dabei der Maßstab dafür, ob überhaupt ein öffentliches Angebot vorliegt, das in dieses System fällt. Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten:
- Stufe 1 – Liegt ein öffentliches Angebot vor? Maßstab ist das BaFin-Merkblatt. Liegt keines vor, stellt sich die Volumenfrage nicht – die Struktur bleibt außerhalb des Prospektsystems.
- Stufe 2 – Greift eine Prospektbefreiung? Liegt ein öffentliches Angebot vor, ist zu prüfen, ob eine Ausnahme eingreift – insbesondere die Volumenfreistellung bis 12 Mio. EUR (ab 5. Juni 2026), die Ausnahme für qualifizierte Anleger oder die 150-Anleger-Grenze.
Die Kommunikationsgestaltung entscheidet damit maßgeblich, ob ein Emittent überhaupt in das Regelwerk der Prospektverordnung eintritt oder nicht. Die strategische Grundentscheidung zwischen öffentlichem Angebot und strukturierter Privatplatzierung muss am Anfang jeder Transaktion stehen.
Schritt für Schritt: Rechtssichere Kapitalmarkt-Kommunikation nach dem BaFin-Merkblatt
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Schritt 1: Strategische Grundentscheidung treffen
Legen Sie zu Beginn jeder Transaktion fest, ob Sie bewusst ein prospektpflichtiges, breit angelegtes Angebot fahren wollen oder eine prospektfreie Struktur anstreben. Diese Entscheidung prägt alle nachfolgenden Kommunikationsmaßnahmen und bestimmt, welche Kanäle für welche Inhalte genutzt werden dürfen.
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Schritt 2: Kommunikationskanäle klar trennen und Inhalte definieren
Definieren Sie, welche Inhalte in öffentliche Kanäle dürfen und welche nur an einen eng abgegrenzten, dokumentierten Investorenkreis kommuniziert werden. Vermeiden Sie es, konkrete Konditionen, Laufzeiten oder Renditeaussichten unkoordiniert auf der Website oder in Social Media zu veröffentlichen.
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Schritt 3: Freigabeprozesse und lückenlose Dokumentation einführen
Führen Sie ein systematisches Freigabeverfahren für alle emissionsbezogenen Unterlagen ein – von der Website über Pitch-Decks bis zu Investor-Mails. Dokumentieren Sie die Adressatenkreise und den Zeitpunkt jeder Kommunikationsmaßnahme. Diese Dokumentation ist im Falle einer BaFin-Prüfung oder einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung entscheidend.
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Schritt 4: Vertriebspartner aktiv steuern und in die Pflicht nehmen
Stellen Sie sicher, dass Plattformen, Vermittler und Co-Originatoren das BaFin-Merkblatt kennen und Ihre Kommunikationsstrategie aktiv mitumsetzen. Deren Aussagen und Veröffentlichungen können Ihnen als Emittent zugerechnet werden. Regeln Sie entsprechende Vorgaben verbindlich in Ihren Vertriebsvereinbarungen.
Häufige Fragen (FAQ) zum BaFin-Merkblatt öffentliches Angebot
Was regelt das BaFin-Merkblatt vom 11. September 2025?
Das BaFin-Merkblatt vom 11. September 2025 konkretisiert die Verwaltungspraxis der BaFin zur Auslegung des Begriffs des öffentlichen Angebots nach Art. 2 lit. d der EU-Prospektverordnung (VO (EU) 2017/1129). Es nimmt dabei ausdrücklich Bezug auf Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH C-627/23; C-441/12) und des EFTA-Gerichtshofs (E-10/20) und stellt klar, dass das frühere Praxisverständnis in Deutschland nicht mehr in allen Punkten aufrechtzuerhalten ist.
Ab wie vielen Adressaten liegt ein öffentliches Angebot vor?
Nach der Auslegung der BaFin kann bereits die Ansprache von mindestens zwei Personen ein öffentliches Angebot begründen. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Adressatenkreis unbestimmt oder öffentlich zugänglich ist. Maßgeblich ist, dass das Angebot an „persons“ im Sinne der englischen Fassung der Prospektverordnung gerichtet ist.
Ist ein als „Private Placement“ bezeichnetes Angebot automatisch kein öffentliches Angebot?
Nein. Die BaFin stellt ausdrücklich klar, dass die Bezeichnung als „Private Placement“, „Club-Deal“ oder „Friends & Family“ keine rechtliche Auswirkung auf die Qualifizierung als öffentliches Angebot hat. Maßgeblich sind die tatsächliche Reichweite und die Abgrenzung des Adressatenkreises, nicht die gewählte Bezeichnung.
Kann unsere Projekt-Website unbeabsichtigt ein öffentliches Angebot darstellen?
Ja. Wenn auf einer frei zugänglichen Website ausreichende Informationen über Konditionen, Laufzeiten und Renditeaussichten einer konkreten Anleihe oder Beteiligung veröffentlicht werden, kann dies nach dem BaFin-Merkblatt als öffentliches Angebot qualifiziert werden. Das gilt selbst dann, wenn noch keine konkrete Zeichnungsplattform besteht.
Lösen Webinare und Info-Events eine Prospektpflicht aus?
Möglicherweise. Veranstaltungen, bei denen konkrete Emissionsparameter vorgestellt, Fragen beantwortet und im Anschluss Zeichnungsunterlagen verschickt werden, können nach dem BaFin-Merkblatt als öffentliches Angebot qualifiziert werden. Inhaltlich zusammengehörige Kommunikationsbausteine werden in der Gesamtschau bewertet.
Welche Ausnahmen von der Prospektpflicht gibt es auch bei einem öffentlichen Angebot?
Selbst wenn ein öffentliches Angebot vorliegt, kann die Prospektpflicht entfallen. Wichtige Ausnahmen der EU-Prospektverordnung sind: Angebote ausschließlich an qualifizierte Anleger, Angebote an weniger als 150 nicht-qualifizierte Anleger pro Mitgliedstaat, Mindeststückelungen von 100.000 EUR je Wertpapier sowie das neue prospektfreie Volumen bis 12 Mio. EUR nach dem Standortförderungsgesetz (ab 5. Juni 2026).
Was passiert, wenn wir unbeabsichtigt ein öffentliches Angebot ohne Prospekt durchführen?
Wer ohne einen erforderlichen Prospekt ein öffentliches Angebot von Wertpapieren durchführt, riskiert aufsichtsrechtliche Maßnahmen der BaFin einschließlich Untersagung des Angebots sowie zivilrechtliche Haftungsansprüche der Anleger. Die BaFin kann Emissionen auch öffentlich beanstanden, was zu erheblichem Reputationsschaden führen kann.
Wo finde ich in München einen Anwalt für Prospektrecht und Kapitalmarktfinanzierung?
Die drrp Rechtsanwälte PartmbB in München berät Unternehmen und Projektentwickler zu allen Fragen des Prospektrechts und der Kapitalmarktfinanzierung. Dr. Philipp Hendel, Jan C. Knappe und Maximilian Herrmann unterstützen bei der Strukturierung von Emissionen, der Gestaltung von Kommunikationsstrategien und der Einhaltung aufsichtsrechtlicher Anforderungen. Erreichbar unter +49 89 45 70 90 0.
Fazit: Mehr Klarheit – aber auch mehr Sorgfaltspflicht
Das BaFin-Merkblatt vom 11. September 2025 reduziert den Spielraum für Grauzonen-Platzierungen deutlich und schafft gleichzeitig mehr Planungssicherheit. In Kombination mit den erweiterten Prospektausnahmen des Standortförderungsgesetzes ab dem 5. Juni 2026 ergibt sich für Unternehmen ein attraktives, aber rechtlich anspruchsvolles Umfeld für kapitalmarktbasierte Finanzierungen. Wer die Spielräume nutzen will, muss seine Kommunikationsstrategie, seine Vertriebsstrukturen und seine internen Prozesse sorgfältig darauf ausrichten – und dabei auf fundierte kapitalmarktrechtliche Beratung setzen.
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drrp Rechtsanwälte PartmbB
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Über die Autoren
Dr. Philipp Hendel, Jan C. Knappe und Maximilian Herrmann sind Rechtsanwälte bei der drrp Rechtsanwälte PartmbB in München und beraten Unternehmen, Start-ups und Projektentwickler in allen Fragen des Kapitalmarktrechts, des Prospektrechts und der kapitalmarktbasierten Unternehmensfinanzierung. Weitere Informationen: drrp.eu
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