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News aus der Kanzlei drrp Rechtsanwälte

Die Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenvermittler auf die BaFin steht infrage.

Kurz vor der Sommerpause des Bundestages sollte das Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Übertragung der Aufsicht der Finanzanlagenvermitter auf die Bundesanstalt für die Finanzdienstleistungsaufsicht“ diese Woche abgeschlossen werden. Ab dem 1.1.2021 sollte die Aufsicht über Finanzanlagendienstleister (neues Wording des Gesetzes) auf die BaFin übergehen.

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Gute Wochen für P&R-Vermittler

In den P&R-Verfahren konnten wir in den vergangenen Monaten weitere Prozesserfolge für die von uns vertretenen Finanzdienstleister erzielen. Mittlerweile sind drei Klageabweisungen rechtskräftig und damit unanfechtbar: das „Dessauer Verfahren“ mit…

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Neuigkeiten für freie Vermittler: Der überarbeitete Entwurf der FinVermV ist da und der BaFin wird die Aufsicht ab 2021 übertragen.

Der überarbeitete Entwurf der FinVermV ist da und die Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater geht auf die BaFin über.

Das Bundesministerium für Wirtschaft (BMWi) hat den überarbeiteten Entwurf für die an MiFID 2 angepasste Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) veröffentlicht. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat ein Eckpunktepapier zur künftigen Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater, künftig „Finanzanlagendienstleister“, auf die BaFin vorgelegt.

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BAFIN KONKRETISIERT ZU ZIELMARKTBESTIMMUNGEN

Die BaFin hat eine Konsultation zum Auslegungsschreiben zur Bestimmung von Anlegergruppen in Verkaufsprospekten und in Vermögensanlagen-Informationsblättern nach dem Vermögensanlagengesetz durchgeführt. Das Auslegungsschreiben lässt erkennen, welche Parameter die BaFin zur Zielmarktbestimmung für maßgeblich hält.

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BVerfG/BGH: Keine Strafbarkeitslücke bei Marktmanipulation und Insiderhandel

Im Beitrag vom 01.07.2016 hatten wir auf die niedrigen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation aufmerksam gemacht. Nach der Umsetzung der europäischen Vorgaben in der zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in deutsches Recht durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde in der Fachwelt diskutiert, ob hierdurch möglicherweise eine unabsichtliche Ahndungslücke für Taten enstanden ist, die vor dem 03.07.2016 begangen worden sind.

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