Seit Monaten wartet die Branche auf die neue FinVermV 2018, die für gewerbliche Finanzanlagenvermittler die europarechtlichen Vorgaben der MiFID 2-Richtlinie umsetzt. Heute haben wir die finale Fassung des Referentenentwurfs erhalten und nehmen eine erste Analyse der wesentlichsten Neuregelungen vor.
Die BaFin hat eine Konsultation zum Auslegungsschreiben zur Bestimmung von Anlegergruppen in Verkaufsprospekten und in Vermögensanlagen-Informationsblättern nach dem Vermögensanlagengesetz durchgeführt. Das Auslegungsschreiben lässt erkennen, welche Parameter die BaFin zur Zielmarktbestimmung für maßgeblich hält.
Nach übereinstimmenden Presseberichten soll der Entwurf für eine Novellierung der FinVermV Anfang August 2018 ins Bundeskabinett eingebracht werden. Wenn alles nach Plan verläuft, soll die neue FinVermV dann im September 2018 verabschiedet werden.
Im Beitrag vom 01.07.2016 hatten wir auf die niedrigen Hürden für eine Strafbarkeit wegen Marktmanipulation aufmerksam gemacht. Nach der Umsetzung der europäischen Vorgaben in der zweiten Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD II) und der Marktmissbrauchsverordnung (MAR) in deutsches Recht durch das Erste Finanzmarktnovellierungsgesetz wurde in der Fachwelt diskutiert, ob hierdurch möglicherweise eine unabsichtliche Ahndungslücke für Taten enstanden ist, die vor dem 03.07.2016 begangen worden sind.
EU-Aktionsplan für wettbewerbsfähige FinTechs
Auf dem Weg zur Kapitalmarktunion, zur Schaffung eines echten Binnenmarkts für Finanzdienstleistungen, sowie eines digitalen Binnenmarkts setzt die EU Kommission peu à peu ihren Aktionsplan für technologiegestützte Innovationen bei Finanzdienstleistungen (FinTech) um.
Die EU-Kommission hat am 8.3.2018 einen Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzsystem vorgelegt. Hintergrund ist, dass sich die EU und Regierungen weltweit mit der Unterzeichnung des Pariser Klimaschutzübereinkommens und der UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung zum Ziel einer nachhaltigeren Wirtschaft und Gesellschaft bekannt haben.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20.02.2018 ein Hinweisschreiben veröffentlicht, das sich mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Token und Kryptowährungen als Finanzinstrumente befasst. Der Begriff der Finanzinstrumente hat für die rechtliche Einordnung und Behandlung der in diesem Berich bestehenden und geplanten Geschäftsmodelle zentrale Bedeutung.
Seit dem 1. Januar 2018 ist beim Vertrieb von verpackten Anlageprodukten an Kleinanleger und beim Vertrieb von Versicherungsanlageprodukten ein Key Information Document (Basisinformationsblatt oder „PRIIP-KID“) zu verwenden.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 29.11.2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen der durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) neu eingefügten Tatbestände des Zahlungsauslösedienstes und des Kontoinformationsdienstes näher konturiert und gibt damit Einblick in die ab 13.01.2018 zu berücksichtigende Verwaltungspraxis.