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Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbraucherdarlehensrechts

Von 20. November 2020Keine Kommentare

Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes vorgelegt, mit dem zwei Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zu Verbraucherdarlehen umgesetzt werden sollen:

Die erste Änderung geht auf das Urteil des EuGH vom 11. September 2019 (Az. C-383/18 „Lexitor“) zurück. Darin hatte der EuGH entschieden, dass die Kostenermäßigung bei vorzeitiger Kreditrückzahlung sämtliche Kosten des Kredits und damit auch laufzeitunabhängige Kosten umfassen müsse. Diese Kostenermäßigung, die in § 501 BGB geregelt ist, wird nun entsprechend angepasst. Die Kosten werden dabei zeitanteilig (abhängig von der verbleibenden Restlaufzeit des Darlehens) ermäßigt. Die Anpassung kann zur Folge haben, dass Vorfälligkeitsentschädigungen anteilig um laufzeitunabhängige Kosten zu reduzieren sind.

Ungleich schwerer wiegt die zweite Änderung, da sie die Gestaltung der Widerrufsinformation für Verbraucherdarlehensverträge betrifft. Der EuGH hatte mit Urteil vom 26. März 2020 (Az. C-66/19) den sog. „Kaskadenverweis“, der in dem gesetzlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB enthalten ist, für unionsrechtswidrig erklärt. Dies hatte zwar keine Auswirkungen auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung, wie der BGH zwischenzeitlich in einer ganzen Reihe von Entscheidungen festgestellt hat. Der Gesetzgeber befand sich aber in Zugzwang, die Musterbelehrung zu überarbeiten. Das neugestaltete Muster der Widerrufsinformation sieht nun vor, dass die zu nennenden Pflichtangaben in der Widerrufsinformation selbst enthalten sein müssen. Anpassungsspielraum besteht insoweit nur für einen Teil der in der Auflistung zu nennenden Pflichtangaben.

Ob Verbraucherdarlehensverträge und insbesondere Widerrufsinformationen dadurch an Übersichtlichkeit gewinnen, darf bezweifelt werden. Denn diese Änderung bedeutet ja nicht, dass die Erfüllung der Pflichtangaben in der Widerrufsinformation erfolgt, sondern dort wird lediglich aufgezählt, welche Pflichtangaben – in Abhängigkeit von der jeweiligen Vertragsart – gesetzlich vorgeschrieben sind. Die Umsetzung der Pflichtangaben wird daher wie gewohnt erfolgen und die Angaben werden wie bisher im Vertragstext als Regelungsbestandteile verbleiben.

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