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BaFin veröffentlicht Hinweisschreiben zur aufsichtsrechtlichen Einordnung von ICOs zugrunde liegenden Token bzw. Kryptowährungen als Finanzinstrumente

Von 20. Februar 2018Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 20.02.2018 ein Hinweisschreiben veröffentlicht, das sich mit der aufsichtsrechtlichen Bewertung von Token und Kryptowährungen als Finanzinstrumente befasst. Der Begriff der Finanzinstrumente hat für die rechtliche Einordnung und Behandlung der in diesem Berich bestehenden und geplanten Geschäftsmodelle zentrale Bedeutung.

 

 

Die BaFin prüft bei Token im Einzelfall, ob es sich um ein Finanzinstrument nach deutschem oder europäischem Recht oder um ein Wertpapier bzw. eine Vermögensanlagen nach dem
Vermögensanlagengesetz handelt. Marktteilnehmer, die Dienstleistungen in Bezug auf Token erbringen, mit Token handeln oder Token öffentlich anbieten, sind daher gehalten, genau zu prüfen, ob ein reguliertes Instrument, d.h. z.B. ein  Wertpapier, eine Vermögensanlagevorliegt oder ein sonstiges Finanzinstrument vorliegt, um etwaige gesetzliche Anforderungen zu erfüllen.

Token können je nach Ausgestaltung im Einzelfall als Finanzinstrument anzusehen sein. Abhängig von der Ausgestaltung ist eine Einordnung von Token als Wertpapier, als Anteil an einem
Investmentvermögen oder als Vermögensanlage möglich. Außerdem kann ein Token auch den Basiswert für ein Derivat bilden. Bildet ein Token den Basiswert eines Derivats, ist dieses als
Finanzinstrument einzuordnen.

Die rechtliche Einordnung von Token kann nur im Einzelfall und nicht pauschal erfolgen, weil zahlreiche Faktoen der Ausgestaltung für die genaue Einordnung von Bedeutung sind.
Je nach Einordnung desTokens bzw. der Kryptowährung kann dies aufsichtsrechtliche Erlaubnispflichten und/oder Prospektierungspflichten nach sich ziehen.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei Ihrem Vorhaben!

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.

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