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Neues Geldwäschegesetz in Kraft getreten!

Von 27. Juni 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Am 26.06.2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten, mit dem die 4. EU-Geldwäscherichtlinie in deutsches Recht ungesetzt wird. Wesentliche Änderungen bestehen insbesondere in folgenden Bereichen:

Erweiterung der Vorgaben zum Risikomanagement

Verpflichtete haben ein (nach Art und Umfang der Geschäftstätigkeit angemessenes) Risikomanagement unter Verantwortung eines Geschäftsleitungsmitglieds vorhalten. Für Güterhändler gelten Auisnahmen (vgl. nachfolgend). Das Risikomanagement umfasst u.a. eine Risikoanalyse. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren, regelmäßig zu überprüfen und zu aktualisieren sowie der Aufsichtsbehörde auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

Daneben sind zahlreiche interne Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, u.a. die Ausarbeitung von Grundsätzen, Verfahren und Kontrollen in Bezug auf Risiken und Sorgfaltspflichten, die Bestellung eines Geldwäschebeauftragten und Stellvertreters sowie die Zuverlässigkeitsprüfung und Schulung von Mitarbeitern.

Ausweitung der Pflichten (auch) für Güterhändler

Güterhändler zählen weiterhin zu den Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz. Sie müssen ein geldwäschespezifisches Risikomanagement implementieren, wenn sie Barzahlungen ab 10.000 Euro tätigen oder entgegennehmen.

Güterhändler sind ab sofort auch bei Nichterreichen der 10.000 Euro Grenze zur Identifizierung ihres Vertragspartners verpflichtet. Dies gilt immer dann, wenn Tatsachen vorliegen, die den Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung begründen. Für diesen Fall.

Erweiterung des Kreises der Verpflichteten

Der Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten ist erweitert worden. Das Gesetz sieht vor, dass nicht nur Spielbanken, Veranstalter und Vermittler von Glücksspiel im Internet, sondern alle Veranstalter und Vermittler von Glücksspielen nunmehr als Verpflichtete gelten. Vom Anwendungsbereich ausgenommen sind allerdings Geldspielgeräte. Aufgrund der geringen Einsatzhöhe und der niedrigen Gewinnhöhe im einstelligen Eurobereich bestehe auf der Spielerseite ein nur sehr geringes Geldwäscherisiko, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Einführung eines Tranzparenzregisters zum wirtschaftlich Berechtigten

Sowohl nach bisheriger wie auch nach aktueller Rechtslage müssen die Verpflichteten im Rahmen der Identifizierung ihres Vertragspartners abklären, ob dieser für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und diesen ggf. identifizieren. Neu ist allerdings, dass es ein Register für wirtschaftlich Berechtigte eingeführt wurde. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Registers, dessen Ziel es ist, die Transparenz im Geschäftsverkehr zu erhöhen und so das Vertrauen in die Integrität der Geschäftstätigkeit und das Finanzsystems zu stärken.

Zugang zum Transparenzregister haben Behörden, die geldwäscherechtlich Verpflichteten – soweit sie darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten erfolgt – und jeder, der der registerführenden Stelle ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme darlegt.

Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Rechtsverstößen

Verstöße gegen das Geldwäschegesetz sind künftig mit Bußgeldern von bis zu 1 Mio. Euro oder bis zum Zweifachen des aus dem Verstoß gezogenen wirtschaftlichen Vorteils bedroht. Zu den ahndungsfähigen Verstößen zählen auch das Nicht-Vorhalten von Prozessen und Sicherungsmaßnahmen.

Zudem kann die zuständige Behörde den Namen eines Verpflichteten und die Art des von ihm begangenen Verstoßes künftig publik machen (naming and shaming).

 

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.

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