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BaFin aktualisiert MaComp

Die BaFin hat am 24. März 2021 eine aktualisierte Fassung der MaComp veröffentlicht. Neu hinzugekommen sind Ergänzungen zu den Anforderungen an redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen nach § 63 Abs. 6 WpHG hinsichtlich Angaben zu indikativen Orderwerten sowie weitere Ausführungen dazu, wie die Inhalte der Geeignetheitserklärung ausgestaltet werden können.

Angaben zu indikativen Orderwerten

Im Modul BT 3.3.1 geht die BaFin auf die Problematik ein, dass bei der Verwendung von Online-Brokerage-Tools der angezeigte indikative bzw. vorläufige Orderwert vom späteren tatsächlichen Ausführungspreis erheblich abweichen kann. Die BaFin stellt hierzu klar, dass der Kunde darauf in ausreichender und verständlicher Weise hinzuweisen ist.

Anforderungen an Inhalte von Geeignetheitserklärungen

Das Modul BT 6 hat die BaFin grundlegend überarbeitet und um die Anforderungen an den Inhalt der Geeignetheitserklärung ergänzt.

Die BaFin hält an der bereits bekannten Aufsichtspraxis fest, dass in der Geeignetheitserklärung nicht nur floskelartige Begründungen enthalten sein dürfen, woraus sich die Geeignetheit einer Empfehlung ergibt, also inwieweit eine Empfehlung bezüglich eines Finanzinstruments auf die Bedürfnisse und besonderen Merkmale des Kunden abgestimmt ist. Pauschale Begründungen sind demnach unzureichend, vielmehr setzt die BaFin einen individuellen und qualitativen Vergleich der Eigenschaften des Finanzinstruments mit den Merkmalen des Kunden voraus. Das Modul BT 6 hat die BaFin mit zahlreichen Positiv- und Negativbeispielen angereichert, an denen sich ersehen lässt, was aus Sicht der BaFin zulässige und unzulässige Inhalte der Geeignetheitserklärung sein können.

Die BaFin stellt darüber hinaus klar, dass unterschiedliche Anforderungen an die Geeignetheitserklärungen zu Kauf-, Verkaufs- oder Halteempfehlungen gestellt werden. So soll es bei Verkaufs- und Halteempfehlungen gewisse Erleichterungen gegenüber Kaufempfehlungen geben.