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PSD 2: BaFin konkretisiert Voraussetzungen für Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste

Von 15. Dezember 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in ihrem Merkblatt zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) vom 29.11.2017 die Voraussetzungen für das Vorliegen der durch die Zweite Zahlungsdiensterichtlinie (PSD 2) neu eingefügten Tatbestände des Zahlungsauslösedienstes und des Kontoinformationsdienstes näher konturiert und gibt damit Einblick in die ab 13.01.2018 zu berücksichtigende Verwaltungspraxis.

 Zahlungsauslösungsdienste sind nach § 1 Abs. 33 des neuen ZAG Dienste, bei denen auf Veranlassung des Zahlungsdienstnutzers ein Zahlungsauftrag in Bezug auf ein bei einem anderen Zahlungsdienstleister geführtes Zahlungskonto ausgelöst wird. Der Zahlungsauslösedienstleister führt den Zahlungsvorgang nicht selbst aus, sondern stößt ihn bei einem kontoführenden Zahlungsdienstleister an. Er steht insofern zwischen der Autorisierung des Zahlungsvorgangs durch den Kunden bzw. Nutzer und der Ausführung durch die kontoführende Bank.
Zahlungsauslösedienste werden erstmals einem Erlaubnis- und Aufsichtsregime unterworfen. Damit soll der Entwicklung neuer Technologien insbesondere im Bereich des elektronischen Geschäfts- und Zahlungsverkehrs Rechnung getragen werden. Ziel der Vorschrift ist es, das Risiko unautorisierter Zahlungsvorgänge zu minimieren; dies muss bei der Auslegung des Gesetzes und der Beurteilung eines Geschäftsmodells unter diesem neuen Regime immer bedacht werden.
Kennzeichen eines Zahlungsauslösedienstes ist die Übermittlung von Zahlungsaufträgen. Die bloße Übermittlung einer Autorisierungsanfrage fällt demgegenüber nicht unter den Tatbestand des Zahlungsauslösedienstes.
Betreiber von Zahlungsauslösediensten bedürfen einer Erlaubnis der BaFin.

Nach der Definition des § 1 Abs. 34 ZAG ist der Kontoinformationsdienst ein Online-Dienst zur Mitteilung konsolidierter Informationen über ein Zahlungskonto oder mehrere Zahlungskonten des Zahlungsdienstnutzers bei einem oder mehreren anderen Zahlungsdienstleistern. Kontoinformationsdienste sind Online-Dienste, die Kontoinformationen – selbst oder durch einen anderen Dienstleister – von einem oder mehreren Konten abrufen und – ggf. weiterverarbeitet – weiterleiten.

An einer Mitteilung von Informationen fehlt es in der Regel dann, wenn der Kontoinformationsdienstleister zwar den Zugang zum Konto herstellt, aufgrund der technischen Ausgestaltung aber keinen Zugriff auf die Kundendaten hat. Solche Gestaltungen sind daher von dem Tatbestand der Kontoinformationsdienste nicht erfasst.

Ausnahme: Technische Infrastrukturdienstleistungen
Abzugrenzen sind die Zahlungsauslösedienste auch von technischen Dienstleistern im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 9 ZAG. Technische Dienstleister, die lediglich eine Autorisierungsanfrage sowie den Datensatz zur Abrechnung der Zahlung übermitteln, betreiben keinen Zahlungsdienst, wenn sie aufgrund der technischen Ausgestaltung zu keiner Zeit Zugriff auf das Zahlungskonto haben. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Technische Dienstleistungen
    Z.B.: Verarbeitung und Speicherung von Daten, vertrauensbildende Maßnahmen und Dienste zum Schutz der Privatsphäre, Nachrichten- und Instanzenauthentisierung, Bereitstellung von Informationstechnologie- und Kommunikationsnetzen, Bereitstellung und Wartung der für Zahlungsdienste genutzten Endgeräte und Einrichtungen.
    Auch die bloße Weiterleitung von Transaktionsdaten kann für sich genommen noch unter den Begriff der technischen Dienstleistung fallen, insbesondere wenn damit keine Zugriffsmöglichkeit auf das Online-Banking Konto verbunden ist.
  • Kein Besitz
    Der Dienstleister darf zu keinem Zeitpunkt Besitz an Kundengeldern erlangen. Besitz wird bereits dann angenommen, wenn eine Verfügungsbefugnis besteht. Zu übermittelndes Geld des Kunden/Nutzers darf daher nicht nur nicht über ein Konto laufen, das auf den Namen des technischen Dienstleisters lautet; es darf auch nicht über ein fremdes Konto laufen, über das der Dienstleister eine Verfügungsbefugnis hat. Es darf nicht einmal auf einem Konto zwischengeparkt werden, auf das der technische Dienstleister auf der Basis einer (jederzeit widerrufbaren) Kontovollmacht zugreifen kann.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.