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BGH entscheidet über Haftung von Direktbanken

Von 30. April 2013August 3rd, 2020Keine Kommentare

Der BGH hat mit Urteil vom 19. März 2013 (XI ZR 431/11) die Haftung einer Direktbank grundsätzlich verneint, wenn der Kunde ein anderes Wertpapierdienstleistungsunternehmen damit beauftragt hat, Beratungsleistungen für ihn auszuführen.

Der Ausgangsfall

Geklagt hatte eine Anlegerin, die – so die Klägerin – von einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen hinsichtlich ihrer Anlagen beraten wurde. Die Klägerin hatte dem Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Konto- und Depotvollmacht erteilt, auf deren Grundlage das Wertpapierdienstleistungsunternehmen Aufträge der Klägerin an die Direktbank weiterleitete.

Die Entscheidung des BGH

Der BGH hat dazu ausgeführt, dass eine Zurechnung der Beratungsleistung des zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmens nicht in Betracht komme. Mit der Vereinbarung, dass ausschließlich execution-only-Dienstleistungen erbracht werden sollten, bestehe Klarheit darüber, dass eine Anlageberatung nicht zum Pflichtenkreis einer solchen Bank gehöre. Damit hat der BGH seine bisherige Rechtsprechung bestätigt, wonach zwar grundsätzlich zwischen einem Anlageinteressenten und einer Bank ein (ggf. konkludent geschlossener) Beratungsvertrag zustande kommt, Banken sich dem aber entziehen können, wenn sie bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung darauf hinweisen, sich nur an gut informierte und erfahrene Anleger zu wenden und zur Aufklärung nur durch Übersendung von Informationsbroschüren, nicht aber durch individuelle Hinweise bereit zu sein. In einer solchen Konstellation soll der Kunde keinen Anspruch aus einem Beratungsvertrag mit der Bank herleiten können.

Diese Rechtsprechung führt der BGH fort, indem er sie – klarstellend – auch auf Fälle erstreckt, in denen die Anlageberatung vom zwischengeschalteten Wertpapierdienstleistungsunternehmen erbracht wird, welches im Auftrag des Kunden handelt.

Etwas anderes gelte nur dann, so der BGH, wenn der Pflichtverstoß des zwischengeschaltenen Wertpapierdienstleistungsunternehmens positiv bekannt oder objektiv evident sei.

Für die Frage, wer hierfür darlegungs- und beweispflichtig ist, liefert der BGH ebenfalls eine Antwort. Die Grundsätze des institutionalisierten Zusammenwirkens, die zu Fällen von Anteilsfinanzierungen entwickelt wurden und dem Kunden in solchen Fällen eine Beweiserleichterung verschaffen, sollen auf die vorliegende Konstellation, in der dem Kunden und der Bank ein Wertpapierdienstleisters Unternehmen zwischengeschaltet ist, nicht anzuwenden sein. Die Darlegungs- und Beweislast für eine positive Kenntnis oder objektive Evidenz von Beratungsfehlern liegt daher nach den Feststellungen des BGH beim Kunden.

Interessant ist die Schlussnote im Urteil des BGH. Darin teilt der BGH vorsorglich mit, dass in der Konstellation, wie sie hier vorlag, eine gesellschaftsrechtliche Haftung der Direktbank entsprechend § 128 HGB ausscheidet. Damit zielt der BGH auf die Entscheidungen des 5. Senats des OLG München ab. Die darin zutage getretene Auffassung, dass von einer solchen Haftung auszugehen sei, war bereits vom 17. Senat desselben OLG in überzeugender Weise widerlegt worden. Dem hat sich der BGH nun angeschlossen.

Praxistipp

Banken, die ihre Dienstleistungen im Wege des „execution-only“ erbringen, sollten bei der Zwischenschaltung externer Wertpapierdienstleistungsunternehmen ihre Kundenunterlagen, insbesondere die von Kunden zu unterzeichnenden Antragsunterlagen und Vollmachten für Dritte, daraufhin überprüfen, dass eine klare Auslegung möglich ist, wer dem mit der Anlageberatung oder Vermögensverwaltung für den Kunden befassten Wertpapierdienstleistungsunternehmen den Auftrag hierzu erteilt. Zudem sollte der Außenauftritt generell kritisch überprüft werden, um zu vermeiden, dass das Handeln des Wertpapierdienstleistungsunternehmens der Bank zugerechnet wird.

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