In den letzten Wochen gab es bei der näheren Befassung mit dem Wertpapierinstitutsgesetz Irritationen, ob das Betreiben der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) automatisch zu einer Einordnung…
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In den letzten Wochen gab es bei der näheren Befassung mit dem Wertpapierinstitutsgesetz Irritationen, ob das Betreiben der Abschlussvermittlung (§ 2 Abs. 2 Nr. 5 WpIG) automatisch zu einer Einordnung…