Mit dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) setzt Deutschland die EU-Richtlinie DAC 8 in nationales Recht um. Ziel ist es, die Steuertransparenz im Bereich digitaler Vermögenswerte zu erhöhen und grenzüberschreitende Steuerhinterziehung zu verhindern. Das Gesetz tritt voraussichtlich Ende 2025 in Kraft und gilt für Kryptoverwahrer sowie eine Vielzahl von Kryptodienstleistern wie Vermittler, Tauschplattformen und bestimmte DeFi-Anbieter.
Zentrale Pflichten für Kryptowerte-Dienstleister
Kryptowerte-Dienstleister müssen künftig umfassende Sorgfalts- und Meldepflichten erfüllen. Dazu gehört insbesondere:
- Erhebung und Verifizierung von Kundendaten (Name, Geburtsdatum, Steuer-Identifikationsnummer, Wohnsitzland) anhand einer Selbstauskunft und geeigneter Nachweise.
- Erfassung aller relevanten Transaktionen, einschließlich Betrag, Zeitpunkt, Wallet-Adressen sowie Art der gehandelten Kryptowerte.
- Jährliche Meldung dieser Daten an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) bis zum 31. Juli des Folgejahres; erstmals für den Meldezeitraum 2026.
- Bestandskunden müssen spätestens bis zum 1. Januar 2027 überprüft sein.
- Die Meldepflicht gilt für Nutzer mit Wohnsitz oder Sitz in der EU oder in einem „qualifizierten Drittstaat“. Die Übermittlung erfolgt standardisiert auf Basis des Crypto-Asset Reporting Framework (CARF) und wird zwischen den Steuerverwaltungen der EU-Mitgliedstaaten automatisch ausgetauscht.
Bei systematischen oder vorsätzlichen Verstößen drohen empfindliche Sanktionen – bis zu 50.000 € pro Verstoß oder bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes.
Ausnahmen und Befreiungen
Der Gesetzgeber sieht verschiedene Erleichterungen vor, um Doppelmeldungen und unnötigen Verwaltungsaufwand zu vermeiden:
- Ausgenommene Personen (§ 1 Abs. 3 KStTG): Dazu zählen u. a. börsennotierte Gesellschaften, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken sowie bestimmte Finanzinstitute. Diese gelten nicht als meldepflichtige Nutzer.
- Befreiung bei Meldepflichten in anderen Staaten (§ 2 Abs. 2–5 KStTG): Erfüllt ein Kryptowerte-Betreiber die gleichwertigen Pflichten bereits in einem anderen EU-Staat oder einem qualifizierten Drittstaat, kann er sich in Deutschland von den Pflichten befreien lassen. Voraussetzung ist eine formgerechte „Befreiungsanzeige“ an das BZSt.
- Sachliche Ausnahmen (§ 1 Abs. 11, 23 KStTG): Nicht alle digitalen Tokens gelten als meldepflichtige Kryptowerte. Ausgenommen sind beispielsweise digitales Zentralbankgeld, E Geld oder rein zweckgebundene, nicht handelbare Tokens (bestimmte Utility-Token, nicht übertragbare NFTs). Auch reine Zahlungsabwickler ohne Kryptoverwahr- oder Vermittlungsfunktion fallen nicht unter die Pflichten.
Was sollten Unternehmen jetzt tun?
Kryptodienstleister sollten ihre Systeme und Prozesse frühzeitig anpassen, um Kundendaten strukturiert erfassen und rechtzeitig melden zu können. Zudem sollte geprüft werden, ob eine Ausnahme oder Befreiung in Betracht kommt und welche formalen Schritte dafür erforderlich sind.
Fazit:
Das KStTG markiert einen Paradigmenwechsel bei der Besteuerung und Transparenz digitaler Vermögenswerte. Für Kryptowerte-Betreiber bedeutet dies erhöhte Compliance-Anforderungen – aber auch die Chance, über Ausnahmen und grenzüberschreitende Befreiungen Doppelarbeit zu vermeiden. Für die Praxis ist eine sorgfältige Prüfung, ob eine Ausnahme vorliegt, unerlässlich.
Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vorgaben!