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ThomasLloyd Insolvenz: Haftung Anlagevermittler – Was betroffene Vermittler jetzt wissen müssen

 

Droht eine Klagewelle gegen Vermittler von ThomasLloyd-Produkten? Was die Insolvenz der Cleantech-Gesellschaften für Anlagevermittler bedeutet – und welche Verteidigungsansätze in München und bundesweit realistisch sind.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die ThomasLloyd-Insolvenz erhöht den Druck auf Anlagevermittler – eine pauschale Haftung besteht jedoch nicht automatisch.
  • Das Amtsgericht Lingen hat am 20. Februar 2026 vorläufige Insolvenzverfahren über drei Cleantech-Gesellschaften eröffnet.
  • Haftung setzt stets einen erkennbaren Prospektmangel, Kausalität für die Anlageentscheidung und das Fehlen von Verjährung voraus.
  • Anlagevermittler sind nicht verpflichtet, Jahresabschlüsse tiefgehend zu analysieren, sofern keine konkreten Zweifel vorlagen.
  • OLG-Entscheidungen sind Einzelfallurteile – sie sind nicht ohne Weiteres auf andere Sachverhalte übertragbar.
  • Wer ein Forderungsschreiben erhält, sollte den Fall von einem auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Anwalt in München prüfen lassen, bevor er reagiert.

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Was ist bei ThomasLloyd passiert?

Die ThomasLloyd-Insolvenz trifft Anlagevermittler in einer besonders sensiblen Phase: Anlegeranwälte sehen in den eröffneten Insolvenzverfahren einen Anlass, verstärkt Schadensersatzforderungen gegen diejenigen geltend zu machen, die ThomasLloyd-Produkte in der Vergangenheit vermittelt haben. Das Amtsgericht Lingen eröffnete am 20. Februar 2026 vorläufige Insolvenzverfahren für drei Gesellschaften der Gruppe:

  • Cleantech Infrastruktur GmbH (Az.: 18 IN 98/25)
  • Vierte Cleantech Infrastrukturgesellschaft mbH (Az.: 18 IN 100/25)
  • ThomasLloyd Cleantech Infrastructure Holding GmbH (Az.: 108 IN 98/25)

Als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde Dr. Christoph Morgen von der Kanzlei Brinkmann & Partner bestellt. Bereits im Zuge der Corona-Pandemie hatte die Gruppe Ausschüttungen ausgesetzt – ein erstes Warnsignal, das nun in der rückblickenden juristischen Beurteilung an Bedeutung gewinnt. Für Anlagevermittler stellt sich deshalb mit Nachdruck die Frage: Haften sie für die Verluste der Anleger?

Warum werden jetzt Klagen gegen Anlagevermittler erhoben?

Einige auf Anlegerseite tätige Kanzleien machen Schadensersatzansprüche gegen Anlagevermittler mit dem zentralen Vorwurf geltend, die Beratung habe auf veralteten oder unvollständigen Verkaufsprospekten beruht. Dabei berufen sie sich auf Urteile verschiedener Oberlandesgerichte, die Pflichten von Vermittlern bei der Prospektprüfung betonen.

Der Vorwurf lautet im Kern:

  • Der verwendete Prospekt habe die wirtschaftliche Situation der Fondsgesellschaft nicht mehr zutreffend abgebildet.
  • Jüngere Jahresabschlüsse seien nicht in den Prospekt eingeflossen.
  • Über wesentliche Risiken – darunter das sogenannte Blind-Pool-Risiko und das Totalverlustrisiko – sei nicht ausreichend aufgeklärt worden.
  • Prospekte seien Anlegern teilweise nicht rechtzeitig übergeben worden.

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 16. April 2026 (Az.: 22 O 9476/25) festgestellt, dass ein Anlagevermittler eine Anlegerin nicht zutreffend über Risiken der ihr vermittelten Kommanditbeteiligung an der 5. Cleantech aufgeklärt hat. Auch das Landgericht Regensburg sprach einem Anleger in einer Entscheidung vom 23. Juli 2025 Schadensersatzansprüche gegen den Vermittler zu. Diese Urteile machen deutlich: Das Thema ist für die Praxis relevant. Sie zeigen aber auch, dass die Gerichte sehr unterschiedliche Sachverhalte beurteilen.

Wann haften Anlagevermittler tatsächlich – und wann nicht?

Die entscheidende Botschaft für betroffene Vermittler: Eine Haftung ist niemals automatisch gegeben. Sie setzt immer das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen voraus. Folgende Faktoren sind im Einzelfall maßgeblich:

  • Art der Tätigkeit: Anlagevermittler und Anlageberater unterliegen unterschiedlichen Pflichten. Nur wer eine persönliche Empfehlung abgegeben hat, schuldet anlegergerechte Beratung im vollen Umfang.
  • Erkennbarkeit des Prospektmangels: War ein etwaiger Mangel für den Vermittler mit zumutbarem Aufwand erkennbar? Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 21. März 2024 (III ZR 70/23 u.a.) klargestellt, dass Vermittler nicht verpflichtet sind, ohne konkreten Anlass sämtliche im Bundesanzeiger veröffentlichten Jahresabschlüsse abzurufen.
  • Kausalität: Hätte der Anleger bei richtiger Information von der Anlage Abstand genommen? Fehlt dieser Zusammenhang, scheidet eine Haftung aus.
  • Verjährung: Gerade bei älteren Beteiligungen können Ansprüche bereits verjährt sein. Maßgeblich ist, wann der Anleger von den haftungsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder hätte erlangen können.
  • Dokumentation der Kommunikation: Was wurde im Vermittlungsgespräch besprochen und wie wurde es dokumentiert? Vollständige Unterlagen sind ein wichtiges Verteidigungsmittel.

Mussten Anlagevermittler Jahresabschlüsse der ThomasLloyd-Gesellschaften prüfen?

Diese Frage ist für den ThomasLloyd-Komplex von zentraler Bedeutung, weil einige Gerichtsentscheidungen argumentieren, ein veralteter Prospekt ohne aktuelle Jahresabschlüsse begründe eine Haftung. Die Rechtslage ist dabei differenzierter als es auf den ersten Blick erscheint:

  • Anlagevermittler schulden nach ständiger BGH-Rechtsprechung eine Plausibilitätsprüfung des Prospekts – das heißt: eine Prüfung auf innere Schlüssigkeit und sachliche Richtigkeit, soweit dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist.
  • Vertiefte bilanzrechtliche Analysen von Jahresabschlüssen werden dagegen nicht verlangt. Spezialkenntnisse im Handels- oder Bilanzrecht dürfen von Vermittlern nicht erwartet werden.
  • Weitergehende Nachforschungspflichten entstehen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Zweifel am Anlagekonzept vorliegen – etwa negative Berichte in der Wirtschaftspresse, ungewöhnlich hohe Renditeversprechen oder ausgesetzte Ausschüttungen.

Kritisch anzumerken ist zudem: Einige OLG-Entscheidungen haben sich nach Einschätzung von Fachexperten im Dickicht handelsrechtlicher Regelungen zur Aufstellung und Offenlegung von Jahresabschlüssen verloren, ohne die Übergangsregelungen des Vermögensanlagengesetzes (VermAnlG) und die Rechtsänderungen der vergangenen Jahre angemessen zu berücksichtigen. Gerade ältere Sachverhalte aus dem ThomasLloyd-Komplex wurden nach Normen beurteilt, die zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise noch gar nicht anwendbar waren.

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Schritt für Schritt: Was Anlagevermittler jetzt tun sollten

  1. Schritt 1: Ruhe bewahren und Fristen notieren

    Reagieren Sie auf ein Forderungsschreiben nicht vorschnell. Lassen Sie sich nicht zu Vergleichsgesprächen oder Zahlungsangeboten drängen, bevor Sie rechtliche Beratung erhalten haben. Notieren Sie die im Schreiben genannte Frist, damit prozessuale Nachteile vermieden werden.

  2. Schritt 2: Unterlagen vollständig zusammenstellen

    Sichern Sie alle relevanten Dokumente: den verwendeten Verkaufsprospekt mit Versionsdatum, Vermittlungsvertrag, Beratungs- und Gesprächsprotokolle, Korrespondenz mit Anleger und Emittentin sowie etwaige Hinweise auf damalige Informationsquellen. Diese Unterlagen sind die Basis jeder rechtlichen Prüfung.

  3. Schritt 3: Spezialisierten Rechtsanwalt einschalten

    Beauftragen Sie ohne Verzug einen auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt. Nur die sorgfältige Prüfung des Einzelfalls ergibt, ob und in welchem Umfang eine Haftung tatsächlich in Betracht kommt und welche Einwendungen – Verjährung, fehlende Kausalität, kein erkennbarer Prospektmangel – Aussicht auf Erfolg haben.

  4. Schritt 4: Verteidigungsstrategie entwickeln

    Erarbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem Anwalt eine auf Ihren konkreten Fall zugeschnittene Strategie. Mögliche Einwendungen sind vielfältig: Verjährung, fehlende Erkennbarkeit des Prospektmangels, mangelnde Kausalität, das Fehlen konkreter Zweifel, die weitergehende Prüfungen geboten hätten, oder Besonderheiten der maßgeblichen Prospektversion.

  5. Schritt 5: Kommunikation strukturieren und Fristen wahren

    Alle weiteren Reaktionen auf Forderungen – gegenüber Anlegern, deren Anwälten oder Gerichten – sollten ausschließlich über oder in enger Abstimmung mit Ihrem Rechtsanwalt erfolgen. Eine professionelle Kommunikation reduziert das Haftungsrisiko und wahrt Ihre prozessuale Position.

Häufige Fragen (FAQ) zur ThomasLloyd-Insolvenz und Anlagevermittler-Haftung

Sind alle Anlagevermittler, die ThomasLloyd-Produkte vermittelt haben, automatisch haftbar?

Nein, eine automatische Haftung gibt es nicht. Ob ein Anlagevermittler Schadensersatz leisten muss, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab – insbesondere davon, ob ein Prospektmangel erkennbar war, ob eine Kausalität zur Anlageentscheidung besteht und ob etwaige Ansprüche bereits verjährt sind.

Reicht ein veralteter Verkaufsprospekt aus, um als Anlagevermittler zu haften?

Nicht zwingend. Entscheidend ist, ob der Mangel im Prospekt für den Vermittler mit zumutbarem Aufwand erkennbar war und ob er für die Anlageentscheidung ursächlich war. Der BGH hat klargestellt, dass Vermittler nur bei konkreten Zweifeln zu vertieften Nachforschungen verpflichtet sind (BGH, Urt. v. 21.3.2024 – III ZR 70/23).

Mussten Anlagevermittler Jahresabschlüsse der ThomasLloyd-Gesellschaften prüfen?

Grundsätzlich nein. Nach ständiger Rechtsprechung sind Anlagevermittler nur zu einer Plausibilitätsprüfung des Prospekts verpflichtet, nicht jedoch zur tiefgehenden Analyse von Jahresabschlüssen. Spezialkenntnisse im Bilanzrecht können nicht verlangt werden, sofern keine konkreten Zweifel vorlagen.

Was sollte ich tun, wenn ich ein Forderungsschreiben wegen ThomasLloyd erhalten habe?

Reagieren Sie nicht vorschnell und gehen Sie keine Vergleiche ein, ohne den Fall juristisch prüfen zu lassen. Lassen Sie den konkreten Sachverhalt durch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt analysieren. In vielen Fällen bestehen substantielle Verteidigungsansätze.

Können Ansprüche gegen Anlagevermittler bereits verjährt sein?

Ja, die Verjährung ist ein zentrales Verteidigungsargument. Entscheidend ist, wann der Anleger von den maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können. Dies muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden, da gerade bei älteren ThomasLloyd-Beteiligungen die Verjährungsfristen bereits abgelaufen sein können.

Unterscheiden sich die Pflichten eines Anlagevermittlers von denen eines Anlageberaters?

Ja, erheblich. Der Anlageberater schuldet eine auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnittene Empfehlung. Der Anlagevermittler ist dagegen nur zur anlegergerechten Information und zur Plausibilitätsprüfung des Prospekts verpflichtet. Diese Unterscheidung ist im ThomasLloyd-Komplex haftungsrechtlich von großer Bedeutung.

Wie bewertet die aktuelle Rechtsprechung die Haftung von Anlagevermittlern im ThomasLloyd-Kontext?

Die Urteile einzelner Oberlandesgerichte sind unterschiedlich ausgefallen. Einige Entscheidungen werden in der Fachwelt kritisch bewertet, weil die Gerichte teilweise handelsrechtliche Besonderheiten und Übergangsregelungen des VermAnlG nicht ausreichend berücksichtigt haben. Es handelt sich stets um Einzelfallentscheidungen.

Wo finde ich einen Anwalt für Kapitalmarktrecht in München, der mich als betroffener Anlagevermittler berät?

Die Kanzlei drrp Rechtsanwälte PartmbB in München ist auf Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisiert und vertritt Anlagevermittler und Finanzdienstleister in Streitigkeiten rund um Kapitalanlagen. Sie erreichen uns telefonisch unter +49 89 45 70 90 0 für eine erste Einschätzung Ihres Falls.

Fazit: Keine Panik – aber schnelles Handeln ist gefragt

Die Insolvenz der ThomasLloyd-Gesellschaften hat die Haftungsdiskussion für Anlagevermittler neu entfacht. Eine pauschale Haftung besteht jedoch nicht. Ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche berechtigt sind, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab – von der verwendeten Prospektversion, der konkreten Kommunikation, der Erkennbarkeit etwaiger Mängel und der Frage der Verjährung. Wer jetzt rasch einen auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Rechtsanwalt hinzuzieht, schützt seine Interessen am effektivsten.

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Über die Autoren

drrp Rechtsanwälte PartmbB ist eine auf Wirtschafts-, Bank- und Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei mit Sitz in München. Die Kanzlei berät Unternehmen, Finanzdienstleister und Anlagevermittler in komplexen Kapitalmarktstreitigkeiten und vertritt deren Interessen gegenüber Anlegern, Behörden und Gerichten. Weitere Informationen: drrp.eu

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres konkreten Einzelfalls wenden Sie sich bitte direkt an die drrp Rechtsanwälte PartmbB.