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BaFin veröffentlicht 2. Neufassung der MaComp

Von 5. September 2012Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

Mit Schreiben vom 27.08.2012 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die 2. Ergänzung des Rundschreibens betreffend die Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) bekannt gegeben.

Die Neufassung des Rundschreibens wurde um das Modul AT 8.2. ergänzt. Dieses konkretisiert die Aufzeichnungspflicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 5 WpDVerOV, wonach die Umstände aufzuzeichnen sind, aus denen sich ergibt, dass eine Zuwendung im Sinn von § 31 d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WpHG darauf ausgelegt ist, die Qualität der für die Kunden erbrachten Dienstleistungen zu verbessern.

Gegenüber der Konsultationsfassung (vergleiche hierzu unseren Beitrag vom 23.05.2012 „BaFin plant Ergänzung der MaComp“) ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:

  • Im Rahmen des Zuwendungsverzeichnisses wurde die Pflicht auch die nicht monetären Zuwendungen, notfalls schätzungsweise, zu beziffern, gestrichen. Das Merkmal der Unverzüglichkeit der Erstellung des Zuwendungsverzeichnisses wurde dahingehend konkretisiert, dass von Unverzüglichkeit auszugehen ist, wenn die Erstellung innerhalb der für die Aufstellung des Jahresabschlusses vorgesehenen Frist erfolgt. Klargestellt wurde außerdem, dass das Zuwendungsverzeichnis neben der schriftlichen, auch in elektronischer Form geführt werden kann.
  • Hinsichtlich des jährlich unverzüglich nach Abschluss des Geschäftsjahres zu erstellenden Verwendungsverzeichnisses wurde insoweit eine Erleichterung geschaffen, als die genaue betragsmäßige Bezifferung der Maßnahmen der Qualitätsverbesserung entfallen kann, wenn sie nur mit erheblichem Aufwand möglich ist. In diesem Fall können Unternehmen Schätzungen vornehmen. Klargestellt wird außerdem, dass Zuwendungen, soweit sie im laufenden Geschäftsjahr nicht verwendet wurden auch im Folgejahr für Maßnahmen der Qualitätsverbesserung verwendet werden können.
  • Das Verbot der Ausschüttung bzw. Entnahme von Zuwendungsüberschüssen (vergleiche AT 8.2.3 der Entwurfsfassung) wurde gestrichen.

Die geforderten Aufzeichnungen sind ab dem Jahr 2013 verpflichtend. Soweit das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr identisch ist, sind die Verzeichnisse erstmals für das Geschäftsjahr zu erstellen, das größtenteils im Jahr 2013 liegt.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Dr. Philipp Hendel.