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Finanzanlagevermittlerverordnung zu den Vorgaben für freie Berater ab 2013 beschlossen

Von 4. April 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Am 30. März 2012 hat der Bundesrat die Finanzanlagenvermittlerverordnung (FinVermV) gebilligt.

Durch die Verordnung werden wesentliche Pflichten, die bislang nur für Wertpapierdienstleistungsunternehmen wie Banken und Vermögensverwalter galten ab 2013 auch für die sog. freien Berater mit Erlaubnis nach der GewO gelten. Die maßgeblichen Änderungen sind insbesondere:

  • Pflicht zur Erstellung eines detaillierten Kundenprofils
  • Pflicht zur Erstellung eines Beratungsprotokolls
  • Gesetzlich normierte Informations- und Aufklärungspflichten
  • Vorgaben zur Unternehmensorganisation

Die Verordnung konkretisiert die grundsätzlich schon zuvor beschlossenen Änderungen und Neuregelungen zu den Anforderungen an eine Tätigkeit als freier Berater. Ab 2013 ist für die Anlageberatung und Vermittlung von Investmentfonds und Vermögensanlagen, wie geschlossenen Beteiligungen, eine Erlaubnis nach § 34f GewO n. F. erforderlich. Diese setzt zusätzlich einen Sachkundenachweis und eine ausreichende Berufshaftpflichtversicherung voraus. Details finden Sie insoweit in unserer Meldung vom 28.06.2011.

Die nunmehr beschlossene Verordnung beinhaltet gegenüber dem Entwurf lediglich kleiner Änderungen. So kann die IHK-Sachkundeprüfung kann nun beliebig oft wiederholt werden und die Prüfung „Bausparen und Investment BWV/DVA“ wird nun doch nicht als Sachkundenachweis anerkannt.

Die freien Berater wissen nunmehr was auf Sie zukommt und haben noch knapp neun Monate Zeit sich auf die neuen Anforderungen in ihrer täglichen Praxis vorzubereiten. Die Kanzlei Dr Roller & Partner unterstützt Sie dabei gerne. Ansprechpartner sind die Rechtsanwälte Hackenberg und Dr. Hendel.