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WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung zu § 34d WpHG und IT-Informationsblatt der BaFin

Von 13. März 2012August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die WpHG-Mitarbeiteranzeigeverordnung (WpHG-MaAnzV) konkretisiert die Anforderungen des § 34d WpHG. Zusätzlich hat die BaFin ein IT-Informationsblatt herausgegeben, mit dem das Anzeigeverfahren zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 34d WpHG erläutert wird.

1. Vorgaben des § 34d WpHG

Mit § 34d WpHG, der am 1. November 2012 in Kraft tritt, werden an Mitarbeiter von Wertpapierdienstleistungsunternehmen in der Anlageberatung, als Vertriebsbeauftragte oder als Compliance-Beauftragte erhöhte Anforderungen gestellt. Wertpapierdienstleistungsunternehmen dürfen Mitarbeiter in diesen Bereichen künftig nur noch dann einsetzen, wenn sie sich von der Sachkunde und Zuverlässigkeit der Mitarbeiter überzeugt haben.

Zudem sieht § 34d WpHG vor, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen der BaFin gegenüber anzeigen müssen, welche Mitarbeiter sie in den genannten Bereichen beschäftigen. Bei Mitarbeitern in der Anlageberatung muss zudem der für den jeweiligen Mitarbeiter zuständige Vertriebsbeauftragte (sofern vorhanden) angezeigt werden. Weitere Anzeigepflichten bestehen in Bezug auf Beschwerden von Privatkunden, die sich auf die Tätigkeit von Mitarbeitern beziehen, sowie auf Änderungen bezüglich der bereits angezeigten Verhältnisse.

Hierzu wird bei der BaFin eine Datenbank eingerichtet, in dem die nach § 34d einzureichenden Anzeigen erfasst werden. Diese Datenbank steht der BaFin zum internen Gebrauch zur Verfügung.

2. Konkretisierung durch WpHG-MaAnzV

Die Vorgaben aus § 34d WpHG werden durch die WpHG-MaAnzV, die am 30. November 2011 verkündet wurde und die ebenfalls am 1. November 2012 in Kraft tritt, konkretisiert.

Im Einzelnen regelt die WpHG-MaAnzV, welche Anforderungen an die Sachkunde von Mitarbeitern in der Anlageberatung, von Vertriebsbeauftragten sowie von Compliance-Beauftragten sowie an deren Zuverlässigkeit gestellt werden. Dabei differenzieren §§ 1 bis 3 WpHG-MaAnzV danach, in welchem Bereich der jeweilige Mitarbeiter beschäftigt werden soll.

So sind bei Mitarbeitern in der Anlageberatung neben den rechtlichen und fachlichen Grundlagen Kenntnisse in der Kundenberatung erforderlich. Vertriebsbeauftragten müssen über die Sachkunde von Mitarbeitern in der Anlageberatung hinaus insbesondere die gesetzlichen Anforderungen an Vertriebsvorgaben kennen. Und Compliance-Beauftragte müssen insbesondere die in § 3 WpHG-MaAnzV genannten fachlichen und rechtlichen Kenntnisse nachweisen.

Die Sachkunde muss jeweils durch geeignete Ausbildungs-, Abschluss- und Schulungszeugnisse dokumentiert werden. §§ 4,5 WpHG-MaAnzV enthalten zudem Regelungen dazu, welche Berufsqualifikationen als Sachkundenachweis genügen, wobei die Aufzählung in § 4 WpHG-MaAnzV nicht abschließend ist.
Des Weiteren gibt die WpHG-MaAnzV vor, in welcher Form und mit welchem Inhalt die nach § 34d WpHG vorgeschriebenen Anzeigen einzureichen sind.

Abschließend enthält die WpHG-MaAnzV Regelungen zum Inhalt der bei der BaFin geführten Datenbank. Hierbei wird in § 10 WpHG-MaAnzV klargestellt, dass das Wertpapierdienstleistungsunternehmen für die Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität der angezeigten Angaben verantwortlich ist.

3. IT-Informationsblatt als Leitfaden für Anzeigeverfahren

Um den Ablauf des Anzeigeverfahrens zum Mitarbeiter- und Beschwerderegister nach § 34d WpHG zu erläutern, hat die BaFin ein IT-Informationsblatt herausgegeben. In diesem Informationsblatt wird dargestellt, wie meldepflichtige Unternehmen an der so genannten Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP)

  • sich selbst registrieren,
  • sich zum Fachverfahren „Beraterregister“ anmelden,
  • Mitarbeiteranzeigen vornehmen und ändern, und
  • Beschwerden anzeigen können.

Die MVP ist über die Homepage der BaFin zugänglich.

4. Fazit

Wertpapierdienstleistungsunternehmen sollten sich frühzeitig mit den Anforderungen aus § 34d WpHG und der WpHG-MaAnzV sowie mit dem Registrierungs- und Anzeigeverfahren vertraut machen, um die Vorgaben bereits mit Inkrafttreten von § 34d WpHG und der WpHG-MaAnzV erfüllen zu können. Denn eine weitere Übergangs- oder Schonfrist sehen diese Vorschriften nicht vor.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Artikels ist RA Urs Böckelmann.