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Neufassung der MaComp

Von 17. Juni 2011August 3rd, 2020Keine Kommentare

Ein BaFin-Rundschreiben vom 14. Juni konkretisiert insbesondere Anforderungen an Beratungsprotokolle. Außerdem erweitert es den Kreis derjenigen Unternehmen, die die MaComp umsetzen müssen, um Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, und enthält Änderungen zu Mitarbeitergeschäften sowie zur Verwendung von Wertdarstellungen in Informationsmaterial. Da keine Umsetzungsfristen existieren, sollten alle Marktteilnehmer unverzüglich mit der Überprüfung und ggf. Umsetzung der neuen Anforderungen beginnen. Die BaFin verlangt dies sogar explizit.

Anfang des Jahres hatte die BaFin im Rahmen einer Konsultation bereits angekündigt, die „Mindestanforderungen an Compliance und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten nach §§ 31 ff. WpHG (MaComp)“ in Teilen anpassen und um ein Modul zum Beratungsprotokoll erweitern zu wollen. Nun hat sie dieses Vorhaben in die Tat umgesetzt und hierzu am 14.06.2011 ein Rundschreiben veröffentlicht. Insbesondere der neue BT 6 („Anforderungen an Beratungsprotokolle nach § 34 II a WpHG“) sollte alle Wertpapierdienstleistungsunternehmen veranlassen, ihre Dokumentationspraxis sorgfältig zu überprüfen. Das Rundschreiben ist über die Internetseite der BaFin abrufbar.

Die meisten Neuerungen betreffen das Beratungsprotokoll. Die BaFin stellt beispielsweise klar, dass Kontakte mit potentiellen Neukunden auch dann zu dokumentieren sind, wenn es anschließend nicht zu einem Geschäftsabschluss (z. B. Anlagevermittlung) kommt.

Zum Inhalt des Beratungsprotokolls werden dezidierte Vorgaben gemacht, die in einigen Punkten dem Marktstandard entsprechen, zum Teil aber auch darüber hinausgehen. Die Konkretisierungen der BaFin betreffen u. a. die Dokumentation der Gesprächsinitiative, das Erfordernis von Freitextfeldern und den Umgang hiermit, sowie die richtige Unterzeichnung und Datierung des Protokolls.

Folgende weiteren Änderungen sind hervorzuheben:

1. Erweiterung des Anwenderkreises

Der Anwenderkreis der MaComp wurde auf Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften erweitert, soweit diese individuelle Vermögensverwaltung, Anlageberatung, oder die Verwahrung/Verwaltung von Fondsanteilen für andere erbringen. Dies dürfte insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Informations- und Werbematerialien durch diesen Personenkreis von erheblicher praktischer Bedeutung sein.

2. Darstellung von Wertentwicklungen

Im Rahmen der Verwendung von Wertdarstellungen auf Informations- und Werbemitteilungen kommt es zu einer Erleichterung. Die bisherigen Anforderungen hinsichtlich der Berücksichtigung von Gebühren, Provisionen und Entgelten war in der Praxis häufig nicht umsetzbar. Künftig wird ergänzend der Einsatz von Online-Wertentwicklungsrechnern zulässig sein, soweit die Kunden bei den einzelnen variablen Parametern die maßgeblichen Werte selbst einsetzen können.

3. Mitarbeitergeschäfte

Eine weitere Änderung erfährt derjenige Teil der MaComp, der die Mitarbeitergeschäfte betrifft. Bislang waren die Anleihen von EU- und EFTA-Staaten nicht vom Begriff des Mitarbeitergeschäfts erfasst. Dies wird nunmehr geändert. Sämtliche Wertpapierdienstleistungsunternehmen werden insoweit ihre Arbeitsanweisungen prüfen und u. U. anpassen müssen.

Verfasser dieses Beitrags ist Rechtsanwalt Christian Hackenberg. Ansprechpartner für die Thematik sind alle Anwälte der Kanzlei.