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BaFin ändert Verwaltungspraxis zur Nachweismakelei

Von 9. Juni 2011August 3rd, 2020Keine Kommentare

Erlaubnispflicht für zahlreiche Tippgeber, Geltung ab sofort

Bis zum Inkrafttreten der MiFID vertrat die BaFin die Auffassung, dass ein Tippgeber, der lediglich einen Anlageinteressenten und ein Institut zusammenführt, eine erlaubnispflichtige Nachweismakelei erbringt. Mit Inkrafttreten der MiFID wurde dann die Nachweismakelei aus dem Katalog des § 1 Abs. 1 a Satz 2 KWG herausgenommen. Mit ihrem Merkblatt zum Tatbestand der Anlagevermittlung vom 17.05.2011 hat die BaFin die Änderung ihrer Verwaltungspraxis im Bereich der Nachweismakelei bekannt gegeben und kehrt zu einer Beaufsichtigung der Tippgeber zurück. Nach Auffassung der BaFin soll der Begriff der Vermittlung ab sofort auch wieder die Zusammenführung von zwei Parteien (Anleger und Anbieter) umfassen. Demnach vermittelt auch derjenige ein Geschäft über Wertpapiere i. S. d. § 1 Abs. 1 a Nr. 1 KWG, der den Kontakt zwischen zwei Parteien herstellt, damit diese ein Geschäft über die Anschaffung oder die Veräußerung von Wertpapieren abschließen. Ausreichend ist hierfür, dass der Tippgeber mit beiden Seiten in Verbindung tritt und dadurch zum Vertragsschluss beiträgt. Dies ist etwa dann der Fall, wenn ein Veräußerer von Finanzinstrumenten einen Vertrieb mit der Zuführung von Anlegern beauftragt und der Vertrieb Anlegern dann von der Abschlussmöglichkeit Kenntnis verschafft. Der Vertrieb führt dann die Vertragsparteien zusammen, um einen Geschäftsabschluss unter diesen zu ermöglichen.

Eine Ausnahme gelte nur dann, wenn ein Tippgeber einem Anleger ein Geschäft oder ein Institut empfiehlt und auf die Möglichkeit zum Abschluss hinweist, ohne dass er in Kontakt zu dem Vertragspartner, der letztlich das Geschäft abschließt, steht. In der Praxis dürfte diese Konstellation eher selten eine Rolle spielen, da der Tippgeber andernfalls kein Interesse hätten, den Anleger auf den Anbieter hinzuweisen.

In allen Fällen, in denen der Tippgeber vom Anbieter eine Vergütung erhält und/oder er eine entsprechende Vertriebsvereinbarung mit dem Anbieter geschlossen hat, betreibt der Tippgeber nach Auffassung der BaFin folglich eine nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes erlaubnispflichtige Anlagevermittlung.

Gleiches gilt nach Auffassung der BaFin für die Vermittlung eines Anlegers an einen Vermögensverwalter, mit dem der Anleger dann einen Vermögensverwaltungsvertrag abschließt.

Für die Vermittlung von Investmentfonds greift weiterhin die Bereichsausnahme des § 2 Abs. 6 Nr. 8 KWG.

Die Änderung der Verwaltungspraxis der BaFin im Bereich der Nachweismakelei birgt erhebliches Haftungspotential für Tippgeber, die über keine Erlaubnis zur Anlagevermittlung nach dem Kreditwesengesetz verfügen. Eine Übergangsfrist für die Anwendung der geänderten Verwaltungspraxis ist nicht vorgesehen, das heißt, die Tippgeberei gilt ab sofort als gemäß § 1 Abs. 1 a Nr. 1 KWG erlaubnispflichtiges Geschäft und fällt unter die Aufsicht der BaFin.

Sie haben Fragen oder Anmerkungen? Bitte kontaktieren Sie uns. Ansprechpartner sind alle Anwälte der Kanzlei; Verfasser dieses Beitrags ist RA Dr. Philipp Hendel.