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EdW-Sonderbeiträge 2010 – zahlen oder nicht?

Von 30. September 2010August 3rd, 2020Keine Kommentare

Die Beitragsbescheide sind da. Wer muss zahlen? Und wann?

Finanzdienstleistungsinstitute, die der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) zugeordnet sind, haben kürzlich einen Sonderbeitragsbescheid erhalten. Die EdW muss am 30.09.2010 die erste Rate eines Darlehens zurück zahlen, das die Bundesrepublik der EdW für den Entschädigungsfall „Phoenix Kapitaldienst GmbH“ gewährt hatte. Der Sonderbeitrag 2010 dient der Refinanzierung dieser Rate. Die Kanzlei Dr. Roller & Partner ist mehrfach gefragt worden, ob dieser Sonderbeitrag auch dann pünktlich gezahlt werden muss, wenn Widerspruch gegen den Sonderbeitragsbescheid der EdW eingelegt wurde.

Die Antwort hierauf ist einfach: Der Widerspruch gegen den Sonderbeitragsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung (eine anschließende Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht übrigens auch nicht). Daher ist der Sonderbeitragsbescheid pünktlich zu zahlen.

Allerdings wird die EdW nicht sofort zu Zwangsmaßnahmen greifen können, wenn der Sonderbeitrag eines Instituts nicht fristgerecht eingeht. Im Verwaltungsverfahren ist eine vorherige schriftliche Vollstreckungsandrohung vorgesehen. Ob und wann die EdW Vollstreckungsandrohungen an säumige Institute versenden wird, steht derzeit noch nicht fest.

Finanzdienstleistungsinstitute, die Widerspruch gegen den Sonderbeitragsbescheid eingelegt haben, können Vollstreckungsmaßnahmen der EdW verhindern oder zumindest hinauszögern, indem sie einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellen. Sollte die EdW diesen Antrag zurück weisen, kann der Aussetzungsantrag vor dem Verwaltungsgericht gestellt werden. Bis zur gerichtlichen Entscheidung über diesen Antrag dürfte die EdW von Vollstreckungsandrohungen absehen.

Aber Achtung: Aussetzungsanträge sind nur statthaft, wenn frist- und formgerecht Widerspruch gegen den Sonderbeitragsbescheid eingelegt wurde. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Monatsfrist ab Zustellung des Bescheids zu beachten, die in vielen Fällen in den nächsten Tagen abläuft.

Für weiter führende Fragen zu Rechtsbehelfen gegen EdW-Sonderbeitragsbescheide, Aussetzungsanträge, Widerspruchseinlegung, Widerspruchsbegründung und Verwaltungsklagen stehen Ihnen die Anwälte unserer Kanzlei gerne zur Verfügung. Ansprechpartner für die EdW-Thematik: RA Jan C. Knappe.

Beachten Sie bitte auch unsere Meldungen vom 15.07.2010, 25.03.2009, 07.04.2008, 10.01.2008 und 27.02.2007.