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Kickback-Rechtsprechung gilt nicht für bankenunabhängige Finanzberater

Von 21. April 2010August 3rd, 2020Keine Kommentare

In einem aktuellen Grundsatzurteil beschränkt der BGH die Pflicht, ungefragt über die exakte Höhe erhaltener Rückvergütungen aufklären zu müssen, auf Bankberater. Die Finanzbranche atmet auf.

Mit einer bislang noch nicht schriftlich vorliegenden Entscheidung bestätigte der Bundesgerichtshof (Az.: III ZR 196/09) ein Urteil des OLG Celle vom 11.06.2009. Danach müssen freie Anlageberater im Gegensatz zu Bankberatern ihre Kunden nicht ungefragt über die exakte Höhe ihrer Rückvergütungen aufklären. Begründung: Für den Kunden eines unentgeltlich tätig werdenden freien Anlageberaters sei es klar erkennbar, dass dieser sich über Provisionen aus den vermittelten Geschäften finanziert und daher auch ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Vermittlung hat.

Die schriftlichen Entscheidungsgründe werden in rund vier Wochen erwartet. Sollten sich die veröffentlichten Meldungen über die mündliche Urteilsbegründung bestätigen, würde die gesamte freie Beraterbranche Entwarnung in einem existenziell wichtigen Punkt erhalten. Denn zahlreiche freie Berater mussten befürchten, dass ihre Kunden die Verluste aus riskanten Anlagegeschäften mit dem „Totschlagargument Kickback“ auf ihren Berater abwälzen. In diese Richtung ging auch die unterinstanzliche Rechtsprechung zahlreicher Land- und Oberlandesgerichte.

Vorbehaltlich einer näherer Prüfung der schriftlichen Entscheidungsgründe scheint sich folgende Leitlinie für freie Berater heraus zu kristallisieren: Beim Vertrieb geschlossener Fonds dürfte ein zutreffender Hinweis auf die Eigenkapitalbeschaffungskosten ausreichend sein. Wenn sich diese aus dem Emissionsprospekt ergeben, genügt die rechtzeitige Prospektübergabe. Weitere Angaben zur Höhe der selbst vereinnahmten Rückvergütung sind hingegen nur dann geschuldet, wenn der Kunde ausdrücklich hiernach fragt.