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BaFin beschränkt CFD-Handel

Von 9. Mai 2017Juli 23rd, 2020Keine Kommentare

8. Mai 2017: Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat heute eine Allgemeinverfügung  erlassen und damit die Vermarktung, den Vertrieb und den Verkauf von Contracts for Difference (CFDs) beschränkt. Kontrakte mit einer Nachschusspflicht dürfen Privatkunden ab dem 10.08.2017 nicht mehr angeboten werden.

 

Mit der Beschränkung des CFD-Handels macht die BaFin erstmalig von der Möglichkeit zur Produktintervention Gebrauch, die durch das sog. Kleinanlegerschutzgesetz eingeführt wurde. 

In der umfangreichen Allgemeinverfügung begründet die BaFin diesen Schritt insbesondere mit folgenden Argumenten:

Es bestünden erhebliche Bedenken für den Anlegerschutz, da die Risiken von CFDs erheblich und letztlich für Privatanleger nicht kalkulierbar wären, die Wertentwicklung der Finanzdokumente sei komplex und ihre Berechnung in der Regel Intransparenz. Untersuchungen hätten ergeben, dass ein erheblicher Teil der investierenden Privatanleger erhebliche Verluste hinnehmen müssten.

Anbieter von CFDs mit Nachschusspflicht haben nun drei Monate Zeit, ihre Geschäftsmodelle anzupassen und entsprechende Angebote zu schaffen.

Sie haben Fragen oder Anregungen? Dann nehmen Sie Kontakt auf! Ansprechpartner sind alle Anwälte unserer Kanzlei, Verfasser dieses Beitrags sind Rechtsanwälte Christian Hackenberg und Dr. Philipp Hendel.